ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR417.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/17 vom 16. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 . auf dessen Antrag a m 16. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 22. Dezember 2016 im Schuldspruch dahi n- gehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in ze hn Fäl len schuldig ist. Die für den Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Auße r- dem hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt e Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersich t- lichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen haben aus den zutreffen den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 2 . Nach den Feststellungen des Landgerichts tätigte der Angeklagte im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen an zehn verschiedenen Orten innerhalb Deutschlands wahrheitswidrige Aussagen ü ber die Wirkung von Na hrungs - ergänzungsmittel n . Dadurch erregte er bei den durchweg älteren Kunden Irrtümer, die jeweils zum Kauf der für das konkrete Heilsversprechen wirkung s- losen Nahrungsergänzungsmittel führten. a) Das Landgericht hat angenomme n, dass auch die Fälle II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe in Tatmehrheit zueinander stünden. Dies hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Angeklagte während einer Ve r- kaufsveranstaltung bei verschiedenen Geschädigten durch dieselbe wahrhe it s- widrige Produktanpreisung den gleichen Irrtum erregte. In diesem Teilakt übe r- schneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen Verkn üpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl u ss vom 25. November 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 17. Dezember 201 4 4 StR 398/14, wistra 2015, 146; LK - Rissing - van Saan, 12. Aufl. , § 52 Rn. 20 mwN) , so dass sich der Angekla gte in den Fällen II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Keinen Bedenken begegnet hingegen die Annahme von Tatmehrheit in den verbleibenden neun Fällen, da diese Taten zu unterschiedlichen Ze iten an unterschiedlichen Tatorten verübt wurden. Auch die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge ben. 2 3 4 5 - 4 - b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abge sehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schul d- spruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. c) Infolge der Schuldspruc händerung entfällt die für den Fall II. 8 der U r- teilsgründe festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen ; der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen aus Fall II. 7 der Urteilsgründe als alleinige Einzelstrafe fest. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtgeldstrafe wird angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von viermal 120 Tagessätzen, fünfmal 90 Tagessätzen und einmal 60 Tagessätzen nicht berührt. Der Senat kann aus schließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtl i- cher Beurteilung , die den Unrechts - und Schuldgehalt des Tuns des Angekla g- ten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22 . Dezember 201 1 4 StR 514 /1 1 , wistra 2012 , 146, 147 ), zu einer nied rigeren Gesamtgeldstrafe gelangt wäre. 6 7 - 5 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 8
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