BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen wissentlicher schwerer K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkl344ger V. und E. H. , ihnen f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung ei-nes Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten ein-gelegte und nach 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndete Revision ist nicht erforder-lich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.). 1 Im 334brigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftli-chen Voraussetzungen f374r eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03). 2 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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