BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen wissentlicher schwerer K366rperverletzung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kob-lenz vom 29. Mai 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte der wissentlichen schweren K366rperverletzung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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