BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 19. M344rz 2010, soweit es ihn be-trifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den 344u337eren Tatsachen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen "F344lschung von Zahlungskarten mit Kreditfunktion" (gemeint: F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, 247 152b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten L. wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden Ange-klagten f374r eine in Malaysia ans344ssige, hierarchisch organisierte Organisation 2 - 3 - t344tig, die international gef344lschte Kreditkarten einsetzte, um hochpreisige Waren zu kaufen. Am 4. und 5. November 2009 traten die beiden Angeklagten in Frankfurt am Main und Stuttgart auf und setzten in insgesamt 13 festgestellten F344llen insgesamt acht verschiedene gef344lschte Kreditkarten zum Kauf von Wa-ren, Bezahlung von Bahntickets und Begleichung von Rechnungen in Restau-rants und Hotels ein. Der Angeklagte J. , der in der Hierarchie der Gruppe h366her angesiedelt war, h344ndigte hierbei L. die Karten aus und gab jeweils vor, wo sie f374r welchen Zweck eingesetzt werden sollten. Die einzelnen Sch344den lagen, soweit sie vom Landgericht festgestellt wurden, zwischen 11 200 und 4.790 200. Die Angeklagten handelten gewerbsm344337ig. Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, dass "der Besitz der zahlrei-chen gef344lschten Kreditkarten einen Gesamtvorsatz umfasste, die Karten so oft wie m366glich einzusetzen" (UA S. 12); daher liege nur eine einzige Tat vor. So-weit auch bandenm344337ige Begehung in 10 F344llen, gewerbs- und bandenm344337iger Betrug und gewerbs- und bandenm344337iger Computerbetrug angeklagt war, sei das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2, 247 154a Abs. 2 StGB "auf die dargestellte Tat" beschr344nkt worden (UA S. 13). 3 2. Diese rechtliche W374rdigung war offensichtlich fehlerhaft. F374r die An-nahme eines "Gesamtvorsatzes" auf "m366glichst h344ufige" Begehung selbst344ndi-ger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 (BGHSt 40, 138) kein Raum mehr. Da der Besitz von gef344lschten Zah-lungskarten als solcher nicht strafbar ist, bildet er entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keinen Ankn374pfungspunkt f374r einen solchen "Gesamtvor-satz". Auch unter dem Gesichtspunkt der nat374rlichen Handlungseinheit lag hier keine einheitliche Tat vor; vielmehr handelte es sich bei den 13 im einzelnen festgestellten Taten offensichtlich um jeweils selbst344ndige, auf jeweils neuen Tatentschl374ssen und Vorgaben beruhende Taten. 4 - 4 - Es l344sst sich nicht von vornherein ausschlie337en, dass die Verurteilung zu der (Einzel-)Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf der rechts-fehlerhaften Bewertung beruht. Die bisherigen Feststellungen zu den Einzelf344l-len ergeben, dass die Voraussetzungen minder schwerer F344lle zumindest in einigen F344llen nicht fern lagen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher W374rdigung zu einer dem Angeklagten insgesamt g374nstigeren Entscheidung gelangt w344re; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf m366gliche an die H366he der Einzelstrafe ankn374pfende Folgen. 5 3. Der Rechtsfehler betrifft zwar gleicherma337en den nicht revidierenden Mitangeklagten L. . Gegen ihn wurde aber - in Anwendung von 247 46b StGB - nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Der Se-nat kann hier sicher ausschlie337en, dass diese Entscheidung auf dem Rechts-fehler beruht. Eine Erstreckung der Aufhebung gem344337 247 357 StPO auf den An-geklagten L. schied daher aus. 6 4. Die Feststellungen zu den 344u337eren Tatumst344nden sind rechtsfehlerfrei und k366nnen aufrechterhalten bleiben. Erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig. 7 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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