BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2014 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestel lten Betäubungsmittel dahin neu gefasst, dass 877,2 Gramm Kokaingemisch eingezogen werden. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ein fuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung der "unter LÜ - Nr. 1334/14 sichergestellten Betäubungsmittel" angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung der Einziehungsanor d- nung; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertig ung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die e inzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Ei n- ziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschg ifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rdn. 320 mwN ). Die Bezu g- nahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 - 4 - 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ - RR 2009, 384). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehung s- entscheidung dementsprechend neu gefasst. Schmitt Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit Dr. Eschelbach ist wegen Krankheit verhindert, seine Unterschrift verhindert, seine Unterschrift beizufügen . beizufügen . Schmitt Schmitt Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy