ECLI:DE:BGH:2017:270617B2STR418.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/16 vom 27. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum besonders schweren Raub u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 27. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 14. März 2016, soweit es ihn betrifft, a) im gesamten Strafausspruch, b) im Ausspruch über den Vorweg vollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, c) im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeugs Jag u- ar, amtliches Kennzeichen : , sowie d) im Ausspruch über den Verfall, soweit die Anordnung einen Betrag von 3.200 Euro übersteigt, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere allgemeine Strafkammer des Landgeric hts Aachen zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon i n drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit rä uberischer Erpressung und in sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des A ngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollzi e- hen sind. Darüber hinaus hat es einen Pkw eingezogen und den Verfall in Höhe von 35.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übr i- gen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während der Schuldspruch aus den Gründen der Zuschrift des Gen e- ralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs. a) Die Einz iehung des im Urteil näher bezeichneten Kraftfahrzeugs hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsen t- scheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gege n- stand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist di es deshalb ein besti m- mender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Str a- 1 2 3 4 - 4 - fe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 17. August 2016 2 StR 12 3/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1). b) Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Lan d- gericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von de m A n- geklagten verwirkten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 3 StR 137/14, StV 2015, 633). c) Der Wegfall des Strafausspruchs entzieht auch der Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßre gel gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB die Grundlage, bei dessen Berechnung das Landgericht im Übrigen rechtsfehlerhaft nicht von dem nach § 67 Abs. 2 StGB maßgeblichen Halbstrafen - , sondern vom Zwei - Drittel - Zeitpunkt ausgegangen ist. Die rechtsfehlerfreie Anor dnung der Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB bleibt davon unberührt. d) Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem u n- tre nnbaren inneren Zusammenhang steht (Senat aaO). Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist darüber hinaus auch rechtsfehlerhaft, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dem eingezogenen Jaguar des Ang e- klagten um das von ihm bei den Besc haffungsfahrten in den Fällen 10 bis 13 der Urteilsgründe sowie bei der Tat im Fall 16 der Urteilsgründe verwendete Tatfahrzeug handelt. 5 6 7 - 5 - 2. Auch die Verfallsanordnung in Höhe von 35.000 Euro kann keinen B e- stand haben; diese ist, soweit sie einen Betrag von 3.200 Euro übersteigt, rec h- nerisch nicht nachvollziehbar. Aus den Feststellungen ergibt sich nur hinsichtlich des Falles 1 der U r- teilsgründe sowohl die von dem Angeklagten gehandelte Rauschgiftmenge von insgesamt 400 Gramm Marihuana als auch der von ihm vereinnahmte Gram m- preis von 8 Euro und damit der erzielte Verkaufserlös von insgesamt 3.200 Euro. Im Übrigen d.h. hinsichtlich der Fälle 2 bis 6, 8 und 10 ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, welche Erlöse der Angeklagte konkret durch den Ver kauf der Betäubungsmittel erzielte. Die Strafkammer hat sich i n- soweit hinsichtlich des Verkaufspreises auf die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten beschränkt, wonach der Mitangeklagte K . für das Marihuana einen Grammpreis von 6 e Kunden im Durchschnitt 6,5 bis 7 s- ten Grammpreises von 7 Euro lediglich Einnahmen von insgesamt 26.390 Euro aus den von dem Angeklagten in den zuvor genannten Fällen selbst getätigte n Rauschgiftverkäufen (jeweils 500 Gramm Marihuana in den Fälle n 2 bis 6 und 8 der Urteilsgründe sowie etwa 770 Gramm Marihuana im Fall 10 der Urteil s- gründe), unter Einbeziehung der Erlöse aus Fall 1 der Urteilsgründe mithin eine Summe von nur 29.390 Euro. Zwar liegt nahe, dass der Angeklagte überdies an den Einnahmen des Mitangeklagten Z . beteiligt war, die dieser durch die von ihm getätigten Verkäufe von Teilen des gemeinsam beschafften Mar i- huanas erzielte. Hierzu hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getro f- fen. 3. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt und können daher gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird ergä n- 8 9 10 - 6 - zende Feststel lungen zu treffen haben, die zu den bisher getroffenen Festste l- lungen nicht in Widerspruch stehen dürfen. 4. Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr gegeben. Appl Eschelbac h Zeng Grube RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl 11
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