ECLI:DE: BGH:2019:020719B2STR418.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/18 vom 2. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 2. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 20. März 2018 geändert a) im Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte des ge- werbsmäßigen Betrugs in 14 Fällen, des versuchten ge- werbsmäßigen Betrugs in 27 Fällen, des gewerbsmäßigen Computerbetrugs in sechs Fällen sowie des versuchten ge- werbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch dahingehend, dass der Angekla gte im Fall II.48 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 41 Fällen, davon in 27 Fällen lediglich wegen Versuchs, sowie wegen ge- werbsmäßigen Computerbetrugs in acht Fällen, davon in zwei Fällen nur wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtl ich unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg. 2. Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung hat auch unter Be- rücksichtigung des Revisionsvorbringens Rechtsfehler lediglich im Fall II.48 der Urteilsgründe ergeben; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Der Schuldspruch im Fall II.48 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. Die landgerichtliche Annahme eines vollendeten gewerbs- mäßigen Computerbetruges nach § 263a StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der die War e ausliefernden Firma b. ein Vermögensschaden entstanden ist. Sie hat über d ie belastete Kreditkarte den Kaufpreis erhalten; eine Rücklastschrift ist nicht erfolgt. Nähere Umstände, die auf einen konkreten Gefährdungsschaden der Lieferfirma hinweisen könnten, enthalten die Urteilsgründe nicht. Es liegt danach lediglich ein versu chter gewerbsmäßiger Computerbe- trug vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO 1 2 3 4 5 - 4 - steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Die Schuldspruchänderung im Fall II.48 der Urteilsgründe entzieht dem Strafausspruch in diesem Fall die Grundlage. Der Senat setzt auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine Einzelstrafe von vier Monaten fest, die sich an der Straffestsetzung für ver gleichbare Fälle im Urteil orientiert. Es kann insoweit ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Strafe festgesetzt hätte. Im Übrigen weist der Strafausspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Einer Erörterung von § 47 Abs. 1 StGB bedurfte es ausnahmsweise nicht, da die Verhängung von Geldstrafen hier fern lag. c) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt von der Reduzierung der Einzel- strafe im Fall II.48 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der Ei nzelstrafen zwischen vier Monaten und einem Jahr und der 6 7 8 - 5 - Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Appl Krehl Eschelbach Zeng Meyberg
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