BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/01 vom 9. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Strafvereitelung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Be i - hilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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