BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 419/05 vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten , Rechtsanw344ltin f374r den Angeklagten als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, der Nebenkl344ger in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 11. M344rz 2005 werden verwor-fen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlich begange-nen) Mordes zu Freiheitsstrafen von elf Jahren und zehn Monaten (Angeklagter G. ) und zw366lf Jahren und sieben Monaten (Angeklagter S. ) verur-teilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkten, vom Generalbundes-anwalt nicht vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Er-folg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die damals 22 und 23 Jahre alten Angeklagten am Abend des 13. Mai 2004 in zwei verschiedenen Lokalen in M. erhebliche Mengen alkoholischer Getr344nke zu sich. Als sie nach 1.35 Uhr am fr374hen Morgen des 14. Mai 2004 das zweite Lokal verlie-337en, wiesen sie Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,37 und 3,75 %o (Ange-klagter G. ) bzw. zwischen 1,58 und 3,39 %o (Angeklagter S. ) auf. 2 Auf einem ansonsten menschenleeren Platz in der Innenstadt von M. bemerkten die Angeklagten das Tatopfer, einen 62-j344hrigen Mann, der 3 - 4 - dabei war, herumliegende Pfandflaschen in einen mitgef374hrten Plastikbeutel einzusammeln. Als er auf verbale Provokationen des Angeklagten S nicht reagierte, versetzte dieser ihm einen Faustschlag ins Gesicht, so dass der Gesch344digte zu Boden st374rzte und reglos liegen blieb. Nun traten beide Ange-klagte auf das Opfer ein, bis dieses nicht mehr reagierte und nur noch r366chelnd atmete. Die Angeklagten entfernten sich, nachdem der Angeklagte S. noch die in dem Beutel befindlichen Flaschen zerschlagen hatte. Hinsichtlich dieses Geschehens hat das Landgericht das Verfahren in der Hauptverhand-lung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Die Angeklagten setzten sich, noch im Bereich der Innenstadt, zun344chst auf eine Bank und rauchten. Dann gingen sie zu dem Platz zur374ck, auf dem das Tatopfer lag. Der Angeklagte S. hatte sich entschlossen, das Opfer zu t366ten, um eine Aufdeckung der vorangegangenen Misshandlung zu verhindern; der Angeklagte G. war hiermit einverstanden. Als ihnen zwei fl374chtig be-kannte Personen begegneten, lenkte der Angeklagte G. diese mit dem Hin-weis, es handle sich um eine betrunkene Person, bewusst von einer Hilfeleis-tung f374r das Opfer ab. Als sie sich unbeobachtet glaubten, traten beide Ange-klagte sodann in T366tungsabsicht gegen Kopf und K366rper des Tatopfers. Der Angeklagte S. lie337 den etwa 30 kg schweren Fu337 eines Verkehrs-schilds, das in der N344he des Tatorts stand, aus Brusth366he mehrfach auf den Kopf des Opfers fallen. Sodann entfernten sich die Angeklagten, trennten sich und gingen nach Hause. Das Tatopfer verstarb an den ihm zugef374gten schwersten Kopfverletzungen kurze Zeit sp344ter noch am Tatort. 4 Festgestellt ist dar374ber hinaus, dass gegen beide Angeklagte schon fr374-her jugendstrafrechtliche Verfahren gef374hrt wurden; gegen den Angeklagten G. dreimal wegen Diebstahls, wegen Sachbesch344digung und wegen Hehle-rei, gegen den Angeklagten S. einmal wegen Diebstahls geringwerti- 5 - 5 - ger Sachen. Beide Angeklagte haben seit ihrer Jugend Erfahrungen mit Alko-hol. Ein Hang im Sinne von 247 64 StGB ist bei keinem von ihnen festgestellt wor-den. Fr374here Gewalt- oder Aggressionstaten unter dem Einfluss von Alkohol sind nicht festgestellt. 6 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mitt344terschaftlich begange-nen Verdeckungsmords verurteilt. Es hat, sachverst344ndig beraten, bei beiden Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit auf Grund der vorliegenden Alkoholisierung festgestellt und die Voraussetzungen des 247 21 StGB als gegeben angesehen. Die Strafen hat es dem jeweils gem344337 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen und die Strafrahmenmilde-rung auf eine "Gesamtw374rdigung der Tat sowie der Tatumst344nde" gest374tzt (UA S. 33 f.). 2. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich bei beiden Angeklagten jeweils gegen die in Anwendung von 247247 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenmilderung wenden, haben keinen Er-folg. 7 a) Die Anwendung von 247 21 StGB durch das Landgericht begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich unmissverst344ndlich, dass das Landgericht in 334berein-stimmung mit den Sachverst344ndigen angenommen hat, dass bei voll erhaltener Unrechtseinsicht allein die Steuerungsf344higkeit beider Angeklagter zur Tatzeit erheblich vermindert war (UA S. 11, 28). 8 b) Auch die Anwendung der Strafrahmenmilderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB ist hier aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 9 - 6 - Ob bei Annahme des 247 21 StGB eine Milderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Ein-zelfalls nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei ist bei vermin-derter Schuldf344higkeit grunds344tzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, Schuld erh366hende Gesichtspunkte dem entgegen stehen (Urt. des Senats vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.; vgl. auch M374Ko-Streng 247 21 Rdn. 22; Tr366ndle/Fischer aaO 247 21 Rdn. 18; jeweils m.w.N.). Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Frei-heitsstrafe, m374ssen besonders gravierende Erschwerungsgr374nde vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Straf-rahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 28). 10 Wenn die verminderte Schuldf344higkeit allein auf einem selbstverschulde-ten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann f374r eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der T344ter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder h344tte voraussehen k366nnen, insbesondere wenn ihm aus fr374heren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB 247 21 Strafrah-menverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.). 11 Hier374ber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. M344rz 2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausf374hrungen mitge-teilt, er wolle an der einschr344nkenden Voraussetzung einschl344giger Vorerfah-rung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der ent-hemmenden und damit abstrakt gef344hrlichen Wirkung von Alkohol eine Straf- 12 - 7 - rahmenmilderung regelm344337ig versagen, wenn die Verminderung der Schuldf344-higkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 32). Der 5. Strafsenat hat dagegen im Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 (NStZ 2004, 678) eine differenzierte, auf eine Verschuldenspr374fung im Einzelfall ab-stellende L366sung vertreten. Nach Ansicht des Senats ist eine schematische Behandlung der Frage einer fakultativen Strafrahmenmilderung allein wegen Vorliegens eines selbst zu verantwortenden Alkolholrausches nicht angebracht. Der Tatrichter hat 374ber die vom Gesetz einger344umte M366glichkeit einer Strafrahmenmilderung vielmehr auf Grund einer Gesamtabw344gung der schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152). F374r die Beurteilung des konkreten Schuldgehalts bei alkoholbedingt erheblicher Minderung der Schuldf344higkeit ist zun344chst von der Allgemeinkundigkeit des Umstands auszu-gehen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle ge-gen374ber sozial auff344lligem und aggressivem Verhalten zu senken pflegt. Des-halb meint der Senat, dass bei selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel eine Strafrahmensenkung nicht geboten ist. Diese kommt jedoch bei be-sonderen Umst344nden in der Person des T344ters oder in der Tat in Betracht. Wenn der T344ter 374ber keine Vorerfahrungen der Art verf374gt, dass er pers366nlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich f374r ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umst344nden kein Anhaltspunkt daf374r ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alko-holisierung zu Straftaten kommen k366nnte, so stellt dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann. 13 - 8 - Bei der Bewertung der f374r die Feststellung einer vorwerfbaren Vorher-sehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umst344nde ist dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum einger344umt; seine Wertung ist, wenn sie er-kennbar auf einer vollst344ndigen Tatsachengrundlage beruht, vom Revisionsge-richt in der Regel hinzunehmen (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152). 14 15 Vorliegend hat der Tatrichter das Rechtsproblem gesehen und im Urteil er366rtert. Er hat sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nicht auf die Feststellung beschr344nkt, dass es bei beiden Angeklagten in der Vergangenheit noch nicht zu alkoholtypischen Straftaten gekommen ist. Vielmehr ist das Landgericht auf Grund einer knappen, aber alle wesentlichen Gesichtspunkte umfassenden Gesamtw374rdigung (UA S. 33 f.) zu dem werten-den Ergebnis gelangt, dass Umst344nde, welche eine Strafrahmenmilderung rechtfertigten, gegeben waren. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und vom Revisionsgericht hinzunehmen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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