BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/12 vom 22. November 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen eral - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 10. Februar 2012, soweit es ihn betrifft, a) in Fällen II. 15 , 16, 23 bis 27 und 32 der Urteilsgründe s o- wie b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in 27 Fällen (Fälle II. 1 bis 27 der Urteilsgrün de), in vier Fällen d a- von wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge (Fälle II. 15, 16, 18 und 22) 1 - 3 - unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Fälle II. 28 bis 32 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von e i- nem Jahr und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten fre i- gesprochen. Die dagegen gerichte te Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln hält in de n Fällen I I. 15, 16, 23 bis 27 und 32 der Urteilsgründe sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) N ach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angekla g- te im Tatzeitraum täglich etwa 5 g Marihuana und zusätzlich Kokain. Er bot d a- her dem gesondert Verfolgten S . , der selbst Drogen konsumierte und damit handelte, an, Betäubungsmittel für ihn zu besorgen ; denn er sah darin auch eine Möglichkeit, seinen eigenen Betäubungsmittelbedarf an Marihuana jede n- falls teilweise zu decken. In der Folg ezeit kaufte der Angeklagte in 31 Fällen nach vorheriger Bestellung durch S . jeweils größere Mengen an Marihuana und/oder Haschisch bei seinem Mitangeklagten F . ein. Sofern es sich um Marihuana handelte, zweigte er sich rund 10% für seinen Eigenbed arf ab, streckte die verbleibende Menge und übergab sie sodann S . bzw. dessen Fahrer, dem gesondert Verfolgten H . , zur Weiterleitung. In einem Fall kaufte der Angeklagte bei F . Marihuana für H . selbst ein. b) In den vorgenannten Fäll en ist die für das täterschaftliche Handeltre i- ben erforderliche Eigennützigkeit nicht belegt. Eigennützigkeit liegt nur dann vor, wenn das Handeln des Angeklagten zumindest auch vom Streben nach 2 3 4 - 4 - Gewinn geleitet war oder er sich einen anderen persönlichen V orteil versprach, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wurde (vgl. BGH, B e- schluss vom 16 . November 2001 - 3 StR 371/01 , StV 2002, 254). Gegenstand der Geschäfte in den vorgenannten Fällen war (zumindest nicht ausschließbar) ausschließ lich Haschisch, von dem der Angeklagte im G e- gensatz zu den Geschäften mit Marihuana nichts für sich selbst abzweigte. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte in anderer Weise unmittelbar von diesen Geschäften profitierte; ebenso we nig, dass die Mitwi r- kung des Angeklagten an der Beschaffung von Haschisch mittelbar dazu die n- te, die Geschäftsbeziehung insgesamt aufrechtzuerhalten. Auch dem Gesam t- zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, dass künftige weitere Bestellungen v on Marihuana nur dann gewährleistet waren, wenn der Ang e- klagte auch die Lieferungen von Haschisch übernahm. 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zu einem eigen nützigen Handeln des Angeklagten getroffen werden können. Durch die Aufhebung der mit den Verurteilungen in den Fällen II. 15, 16, 23 bis 27 ve r- bundenen Einzelstrafen wird auch den Gesamtstrafenaussprüchen die Grun d- lage entzogen. Für die neue Verhandlun g weist der Senat darauf hin, dass dem Urteil des La ndgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 keine Zäsurwirkung zuko m- men kann. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hatte der A ngeklagte bereits am 5. Februar 2009 begangen, weshalb eine Gesamtstrafe mit der im Urteil des Amtsge richts Koblenz vom 8. Juni 2009 verhängten Strafe zu bilden war. In einer solchen Fallgestaltung hat die spätere der beiden Vorverurteilu n- gen keine Zäsurwirkung (vgl. BGH Beschluss vom 7. Dezember 1983 5 6 7 - 5 - - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193f.; Rissing - van Saan, LK, 12. Aufl. 2006, § 55 Rn. 15 mwN). Becker RiBGH Dr. Appl befindet sich Berger im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Eschelbach Ott
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