BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung de r Beschwe r- deführer am 5. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K . und N . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Jun i 2014, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt, den Angeklagten K . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten N . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angekla g- ten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Je doch kann die Strafzume s- sungsentscheidung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat den Beschwerdeführern bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen angelastet, dass sie sich bei den drei Taten "insgesamt mit einer großen Gesamtmenge an Rausc h- gift im zweistelligen Kilobereich (rund 40 kg) befasst" haben. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10, StV 2013, 149). Die zuletzt erreichte Gesamtmenge der Drogeneinfuhr un d des Handeltreibens war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vornherein a b- sehbar. Auch sonst kann sie hier nicht bereits bei der Bewertung der Einzelt a- ten als Gesichtspunkt der Schuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB b e- rücksichtigt werden. In de n Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat der Gesetzgeber der im Einzelfall gehandelten bezi e- hungsweise eingeführten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes Unrechtsg e- wicht beigemessen. Für die Strafbemessung kommt es dabei vor a llem auf die Menge der Betäubungsmittel an, die bei der Einzeltat eingeführt und mit der dort Handel getrieben wurde. Die Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten ist erst für die Gesamtstrafenbildung bestimmend. 2 3 - 4 - Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Str afausspruchs bezüglich der Beschwerdeführer; die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S . , der wegen einer Tat verurteilt wurde und dagegen keine Revision eingelegt hat, bleibt im Sinne von § 357 StPO unberührt. Schmitt Krehl Eschelbach Ott Zeng 4
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