ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR419.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419 /15 vom 22. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh örung des Generalbu n- desanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwe r- deführer am 22. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten V . wird das Urteil des Landgerichts Aache n vom 18. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwie sen. 2. Die Revision der Angeklagten K . gegen das vorg e- nannte Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte K . wegen Beihilfe zum une r- laubten H andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten V . hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und eine 1 - 3 - Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die auf die Sach - rüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angekla g- ten V . ist begründet. Die Revision der Angeklagten K . bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II. 2. der Urteil s- gründe mietete der Angeklagte V . eine von zwei Hallen, die zum Anw e- sen de s gesondert verfolgten J . K . gehörten, dem Vater der Ang e- klagten K . . Den abgegrenzten vorderen Bereich dieser Halle nutzte er dazu, um Motorräder unterzustellen oder Fahrzeuge zu reparieren. Im Frühsommer 2013 entschlossen s ich unbekannt gebliebene Per - sonen, im hinteren Bereich der Hallen eine Cannabisplantage zu betreiben. D a- zu wurden diese ausgebaut. Es wurden Holzverschläge und ein mit Teichfolie verhängter Mauerdurchbruch angebracht. Von dort konnte man in separate Räume gelangen, in denen Cannabispflanzen gezüchtet wurden. Die Angekla g- te K . führte dort Pflegearbeiten durch. Der Angeklagte V . war an dem Anbau von Cannabis in den rückwärtigen Teilen der Hallen nicht beteiligt, er ahnte jedoch etwas davon . Mit der Angeklagten K . vereinbarte der Angeklagte V . , dass sie ihre Pferde für insgesamt 6000 Euro, die in monatlichen Raten von 500 Euro zu zahlen waren, für einige Zeit in ihm gehörenden Stallungen unterstellen kö n- ne. Als er bei ein em Gespräch mit der Angeklagten K . , das in einem B ü- roraum in der nicht von ihm gemieteten Halle stattfand, Ausrüstungsgegenstä n- de zum Betrieb der Cannabisplantage entdeckte, erklärte sie, dass er sich se i- 2 3 4 - 4 - nen Teil denken möge. Die Angeklagte K . wollte den Angeklagten jedoch davon abhalten, die Plantage zu verraten. Deshalb kündigte sie ihm an, dass als Entgelt für das Unterstellen der Pferde nunmehr 1500 Euro monatlich g e- zahlt würden, bis der vereinbarte Gesamtbetrag von 6000 Euro erreicht s ei. J e- denfalls in den Monaten Januar bis März 2014 leistete die Angeklagte K . V . ihr bzw. den die Plantage betreibenden Personen willentlich und wissentlich die Sicherheit vermittelte, i hre Tätigkeit auf der Plantage ungehindert fortführen zu können, was sie bis zur Entdeckung durch die Polizeikräfte 2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Handlungen des Angeklagten V . sich geständig im Sinne der a- ben bestünden keine Bedenken. 3. Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausg e- führt, der Angeklagte V . habe durch Annahme der erhöhten Zahlungs - raten zum Ausdruck gebracht, den Betrieb der Plantage nicht stören zu wollen. Darin liege psychische Beihilfe. II. Die Revision der Angeklagten K . ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil begegnet hingegen , soweit es im Fall II.2. den Angeklagten V . betrifft, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5 6 7 - 5 - 1. Die Feststellungen zur Bedeutung der Annahme erhöhter Monatsraten für die Stallmiete durch den Angeklagten V . für die Begehung der Haup t- tat durch unbekannte Täter oder für die Beihilfe der Angeklagten K . sind nicht tragfähig begründet worden . Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht se i- ne Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte V . habe der Angekla gten K . Sicherheit vermittelt, ihre Tätigkeit ungehindert fortführen zu können. Dem nicht näher erläuterten Geständnis des Angeklagten V . konnte eine solche Feststellung nic ht ohne weiteres entnommen werden. Zu einer für das Revis i- onsgericht nachvollziehbaren Begründung des Urteils hätte es zumindest der Erläuterung dieser geständigen Einlassung bedurft. Auch wäre es im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung einer subjektiven Wirkung des Verhaltens des Angeklagten auf andere erforderlich gewesen, die Richtigkeit einer diesbezüg - lichen Sachaussage des Angeklagten V . gegebenenfalls zu überprüfen (vgl. zur Notwendigkeit der Geständnisüberprüfung allgemein Senat, Beschlus s vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, BGHR StPO § 261 Geständnis 2). Die bloße Behauptung, es bestünden keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Gestän d- nisses des Angeklagten V . , vermag d iese Prüfung nicht zu ersetzen. 2. Die rechtliche Würdigung der Handlung des Angeklagten V . als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch aktives Tun ist ebenfalls zu beanstanden. a) Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; NK/Schild, 8 9 10 11 - 6 - StGB, 4. Aufl., § 27 Rn. 8). Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbr achten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; B e- schluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.). Dies gilt in den besonders problematischen Fällen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe d urch aktives Tun daher nicht. Auch Handlungen, die erkennbar nicht erforderlich oder nutzlos für das Gelingen der Tat sind, reichen nicht aus, um daraus eine Be i hilfe zu entnehmen (vgl. Heine/Weißer in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15; SSW/ Murmann, StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 5). b) Nach diesem Maßstab ist den Feststellungen des Landgerichts keine aktive Beihilfehandlun g des Angeklagten zu entnehmen. Soweit der Angeklagte die ohnehin vertraglich geschuldete Stallmiete angenommen hat, die ihm lediglich durch erhöhte Raten bei gleichbleibender Gesamtsumme rascher gezahlt wurde, war dies für das Gelingen der Haupttat ohne erkennbare Bedeutung . Der konkludente Erklärungswert der Äußerungen beim Gespräch des Angeklagten V . mit der A ngeklagten K . ging nicht darüber hinaus, dass der Angeklagte V . die Begehung der Haupttat zur Kenntnis geno m- men hat und nicht dagegen einschreiten wollte. Die Wirkung dieses Gesch e- hens bestand auch nach Ansicht des Landgerichts vor allem im Unterlassen einer Strafanzeige durch den Angeklagten V . . Ist der Schwerpunkt seines 12 13 14 - 7 - Verhaltens aber in einem Unterlassen zu sehen, das mangels Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist, so darf dieses Ergebnis nicht dadur ch umgangen werden, dass das Verhalten in eine nicht näher konkret i- sierbare und feststellbare psychische Beihilfe durch aktives Tun umgedeutet wird. 3. Der Senat kann nicht durch Freisprechung des Angeklagten V . selbst in der Sache entscheiden, weil ein neues Tatgericht möglicherweise durch ergänzende Feststellungen unter einem anderen rechtlichen Gesicht s- punkt zu einer Verurteilung gelangen kann. Dies könnte etwa wegen vollendeter oder versuchter Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr . 1, Abs. 3, 22 StGB) geschehen, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch bei fehlendem Nachweis einer Vortatbeteiligung des Angeklagten V . (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) als Auffangtatbestand in Frage kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 unter B.II.3.a.bb) . Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 15
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