ECLI:DE:BGH:2018:141118B2STR419.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/18 vom 14. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziff. 3 auf d essen Antrag, und nach Anhörung des Besch werd e- führers am 14. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 14. Mai 2018 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen . 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und sexuellen Mis s- brauchs i n vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angekla g- ten mit der Sachrüge, soweit er verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat in dem 1 - 3 - aus der Entscheidungsformel er sichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ein Nachbar der Mutter der am 6. März 2001 geborenen Nebenklägerin H . . Diese übernachtete oft beim Angeklagten und schlief dann zusammen mit ihm auf der Couch. Dort kam es zu sexuellen Übergriffen, als die Nebenkl ä- gerin zehn Jahre alt war. Dies begann, indem der Angeklagte sich an die Nebenklägerin drückte und die Hand des Mädch ens über der Bekleidung an seinen Penis führte. Kurz vor Weihnachten des Jahres 2011 war der Angeklagte mit der Nebenklägerin allein und sah fern. Nachdem die Nebenklägerin eingeschlafen war, versuchte er, ihr die Unterhose herunterzuziehen und machte Bewegu n- gen wie bei einem Geschlechtsverkehr. Das Kind wurde wach und wehrte sich durch Tritte, so dass der Angeklagte von ihm abließ. Nachdem die Nebenkläg e- rin eingeschlafen war, wiederholte sich der Vorgang zweimal aufgrund neuen Entschlusses des Angeklag ten (Fälle 1 3 der Urteilsgründe). Am folgenden Morgen schmückte der Angeklagte zusammen mit der Nebenklägerin den Weihnachtsbaum. Er stellte sich hinter sie, umfasste ihren Oberkörper und drückte seinen Penis, den er aus der Hose herausgeholt hatte, Urteilsgründe). 2 3 4 - 4 - - Gläser mit Ho nig, Marmelade, Zucker und Salz zusammen. Die Nebenklägerin sollte mit verbundenen Augen raten, welches Lebensmittel er ihr mit einem Lö f- fel in den Mund steckte. Er strich sich Marmelade auf ein Körperteil und steckte es ihr in den Mund. Davon, dass es sic h um seinen Penis handelte, vermochte sich die Strafkammer nicht zu überzeugen. Das Landgericht hat im Zweifel z u- gunsten des Angeklagten zugrunde gelegt, dass er dem Kind einen Finger, eventuell den Daumen, in den Mund eingeführt habe. Die Nebenklägerin e mpfand Ekel, biss zu und riss sich das Tuch von den Augen. Der Angeklagte sehen (Fall 5 der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat die Handlungen in den Fällen 1 4 jeweils als sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB bewertet. Im Fall 5 ist es von einem Fall des schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Ki ndes in vier Fällen (Fälle 1 4) weist im Schuldspruch und bei den Einzelstr a- fen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen schweren sexue l- len Missbrauchs im Fall 5. 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das festg e- stellte Einführen des Daumes oder eines anderen Fingers des Angeklagten in den Mund des Kindes nach dem Handlungszusammenhang eine sexuelle 5 6 7 8 - 5 - Handlung mit Körperkontakt von Täter und Opfer gewe sen ist. Diese Handlung war auch von einiger Erheblichkeit (§ 176 Abs. 1, § 184h Nr. 1 StGB); denn sie lässt sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer e i- ne sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des durch § 176 StGB g e- sch ützten Rechtsguts besorgen. Jedoch erfüllt die festgestellte Handlung des Einführens des Daumes durch den Angeklagten in den Mund des Kindes nicht den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. a) Gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über ach t- zehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Han d- lungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eind ringen in den Körper verbunden sind. Begehungsweisen der Tat (Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 268). Er ist nicht auf Vaginal - , Anal - und Oralverkehr be schränkt (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 119; Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 234). Erfasst ist zum Beispiel auch das Eindringen mit Gegenständen in Vagina oder Anus (vgl. BGH, Urteil vom 8 . Dezember 2016 4 StR 389/16). Die Gesetzgebungsmaterialien belegen, dass der Gesetzgeber eine u m- fassende Regelung treffen wollte, um besonders schwerwiegende sexuelle Handlungen zu erfassen (Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 2 StR 28/99, BGHSt 45, 1 31, 133; Beschluss vom 19. Dezember 2008 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 120). Anders als § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf eine besondere Erniedrigung des Opfers ab (Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 269). Eine penetrierende 9 10 11 - 6 - sexuelle Handlung allein führt aber noch nicht zur Qualifikation des sexuellen Missbrauchs. Erforderlich ist auch, dass der Täter mit dem Kind dabei entweder den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ih m vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt. Welche Handlungen dem Beischlaf äh n- lich sind, lässt das Gesetz offen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Penetration des Körpers erforderlich, die im Belastungsgewicht für das geschü tzte Recht s- gut dem Be i schlaf ähnelt (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224 f.). Der Qualifikationstatbestand wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in das Stra f- gesetzbuch eingeführt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte das qualifizierende Merkmal dem durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingeführten Regelbeispiel ei nes besonders schw e- ren Falls der Vergewaltigung nachgebildet werden (BT - Drucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte zwar vor allem das Eindringen des männlichen Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst we r- den (BT - Drucks. 1 3/2463, S. 7 und BT - Drucks. 13/7324, S. 6). Jedoch hat der Gesetzgeber die Anwendung des Qualifikationstatbestands nicht auf diese Arten sexueller Betätigung beschränkt (Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 269). Dies folgt schon daraus, dass auch das Eindringen mit Gegenständen erfasst werden sollte (BT - Drucks. 13/2463, S. 7; 13/7324, S. 6). Die Beischlafähnlichkeit der sexuellen Handlung setzt nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs keine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vaginalverkehr voraus (Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270; a.A. Eschelbach/Krehl in Festschrift für 12 13 - 7 - Kargl, 2015, S. 81, 86 ff.). Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Sie ist aber vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen (Senat aaO). b) Nach diesem Maßstab ist das Einführ en des Daumes oder eines Fi n- gers in den Mund des Kindes jedoch kein Fall einer beischlafähnlichen Han d- lung (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176a Rn. 22; s.a. SSW - StGB/ Wolters, 4. Aufl., § 176a Rn. 13; differenzierend Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 8b). Eine solche Handlung besitzt kein dem Beischlaf vergleichbares Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut. In s- besondere ist kein primäres Geschlechtsorgan bei Täter oder Opfer beteiligt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2 011 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 235; Urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 267). 2. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst in sexuellen Mis s- brauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB ändern; er vermag nicht ausz u- schließen, dass der neue Tatrichter noch Feststellungen treffen kann, aus denen sich die Erfüllung des Qualifikationstatbestands ergibt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit nämlich lückenhaft. Es hat angenommen, nach Lage der Dinge komme nur das Einführ en des P e- nis so der Eindruck der Nebenklägerin oder des Daumens so die Erkl ä- rung des Angeklagten in Frage, aber jedenfalls nicht das Einführen eines Lö f- - t- te nach ihrer Darst ellung einerseits nach Abnehmen der Augenbinde keine Marmelade am Daumen des Angeklagten gesehen, andererseits hat sie ausg e- sagt, sein Penis sei zu sehen gewesen. Zudem habe das in den Mund eing e- 14 15 16 - 8 - rbleibenden e- hat die Strafkammer in den Urteilsgründen jedoch nicht erläutert, obwohl sie nicht auf der Hand liegen. Unklar bleibt andererseits die Erstreckung der exkl u- 3. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall 5 führt zur Aufhebung der Ei n- satzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Franke Appl Eschelbach Zeng Mey berg 17
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