BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 420/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 25. April 2007 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass "vor Beginn der Ma337re-gel jedoch zun344chst vier Jahre der Strafe zu vollstrecken sind." 1 Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Ma337regelausspruch (247247 64, 67 StGB) hat keinen Bestand. 3 - 3 - Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Ma337regel (247 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Ma337stab angelegt. Der Tat-richter hat hierzu lediglich ausgef374hrt (UA S. 29): 4 "Eine Untherapierbarkeit des Angeklagten, die der Anordnung entgegen-stehen w374rde, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat zwar bisher keine Therapieeinsicht gezeigt und keine Therapie absolviert. Eine Aussichtslo-sigkeit eines therapeutischen Settings l344sst sich damit aber nicht begr374nden. Ebenso stellen m366gliche Sprachprobleme beim Angeklagten, der die deutsche Sprache jedenfalls nicht sehr gut spricht, keinen Hinderungsgrund f374r seine Ein-weisung in den Ma337regelvollzug dar". 5 Damit hat das Landgericht im Kern nur darauf abgestellt, ob eine Entzie-hungskur von vornherein aussichtslos ist. 6 Die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB setzt aber die hinrei-chend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Eine solche hat der Tatrichter nicht ausdr374cklich gepr374ft und l344sst sich hier auch nicht hinreichend dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde entneh-men. 7 Ob eine derartige Erfolgssaussicht besteht, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben. Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete Vor-wegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen. 8 - 4 - Der Senat weist insoweit auch auf die Neufassung der 247247 64 und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) hin. 9 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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