BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 420/13 vom 16. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 201 3 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und die Nichtaussetzung zur Bewährung begegnen noch keinen rec htlichen Bede n- ken. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass bei einer (möglichen) Zwang s- medikation des krankheitsuneinsichtigen Angeklagten im Verfahren nach § 1906 BGB grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur B e- währung n a ch § 67b Abs. 1 S tGB gegeben sein können, hat aber bei ihrer En t- scheidung nachvollziehbar darauf abgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Urteil s- findung offen war, ob dies vorliegend bei dem Angeklagten in Betracht kam. Vor dem Hintergrund, dass es mangels einer verfassungsko nformen g e- setzlichen Grundlage zurzeit keine Möglichkeit der Zwangsmedikation in einer - 3 - hessischen Maßregelvollzugsanstalt gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282 ff.) und - wie sich dem Urteil ausdrüc k- lich entnehmen lässt (UA S. 6, 23) - eine Besserung oder Heilung des zu einer Unterbringung führenden Zustandes des Angeklagten ohne eine medikament ö- se Behandlung ausgeschlossen ist, werden alsbald im weiteren Vollzug der Maßregel unter Beteiligung des Betreuers alle Maß nahmen zu prüfen bzw. zu ergreifen sein, die gegebenenfalls zu einer möglichen medizinischen Behan d- lung des Angeklagten, einer Verbesserung seines Zustandes und damit zu e i- ner Verkürzung der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung führen könn en. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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