BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 420/14 vom 19. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Febr uar 2015 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 44 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2014 gew ährt. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. August 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil im Rechtsfolgenausspruc h mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 5. Die weitergehende Revi sion des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes, besonders schwerer räuberischer Erpressung, Raubes, Raubes in Tatei n- heit mit räuberischer Erpressung sowie wegen räuberischer Erpressung zu e i- 1 - 3 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün dung der Revision hat die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte - ausgehend von einer in früher Kindheit aufgetretenen Epile p- sieerkrankung - an einer organis chen Persönlichkeitsstörung leide, die eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 21 StGB darstelle und die sich bei der B e- gehung aller Taten ausgewirkt habe. Dabei hat es zunächst darauf hingewiesen, dass bei dem Angeklagten verschiedene Störungen nebe neinander bestünden. Zum einen gebe es die Epilepsieerkrankung mit Krampfanfällen, aber auch Wahrnehmungsstörungen. Daneben bestünde eine organische Persönlichkeitsstörung, die sich vor allem in Impulsverlust, emotionalen Schüben sowie kognitiven Störungen äußere. Zudem seien psychotische Phänomene, die sich im Rahmen der Unters u- chungshaft verstärkt hätten, und dissozia tiv e Krampfanfälle festzustellen. G e- stützt auf die Angaben des Sachverständigen ist das Landgericht davon ausg e- gangen, dass der Angeklagte a ufgrund der epileptischen Anfälle immer stärker werdende Angstgefühle entwickelt habe, die sich zusammen mit epilepsieb e- dingten Wahrnehmungsstörungen wie Lichtblitzen sowie psychogenen Kramp f- 2 3 4 - 4 - anfällen stark auf die Entwicklung des Angeklagten ausgewirkt hät ten. Eine emotionale Reifung sei kaum erfolgt. Infolgedessen habe der Angeklagte kaum die Fähigkeit entwickelt, sich Impulsen, die häufig aus emotionalen Schüben resultierten, zu widersetzen. Es liege eine deutliche Störung hemmender Fakt o- ren vor, die sich auch bei Begehung der festgestellten Taten ausgewirkt habe. Der Angeklagte habe insoweit - wofür auch die Begehungsweise der Taten spräche - im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt. So sei der Angeklagte von einem einmal gefassten Tatentschluss nicht mehr abz u- bringen; dies zeige sich exemplarisch im Fall 3, bei dem der Angeklagte trotz Anwesenheit von fünf Jugendlichen und trotz des Versuchs seines Begleiters, ihn von der Tat abzuhalten, die Tatbegehung unbeirrt fortgesetzt habe. Di e Steuerungsfähigkeit sei aber nach den sachverständigen Erläuterungen nicht aufgehoben gewesen. Der Angeklagte habe bei sämtlichen Taten, die zudem eine gewisse Planung voraussetzten, zielgerichtet gehandelt. Auch die gute körperliche Verfassung des Angek lagten, seine Koordinationsfähigkeit sowie sein sonstiges Verhalten gegenüber den Geschädigten sprächen eindeutig g e- gen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Die festgestellte Erkrankung des Angeklagten, die von länger dauernder Art sei und bei alltägl ichen Ereignissen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen könne, habe sich auch in den Anlasstaten sym p- tomatisch niedergeschlagen. Bedingt durch die organische Persönlichkeitsst ö- rung sei die Fähigkeit des Angeklagten, sich seinen Impulsen zu widersetzen, erheblich vermindert gewesen. Eine Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten ergebe, dass von ihm in Folge seiner Erkrankung auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten in Form von Raubdelikte n mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten seien und er deshalb für die 5 6 - 5 - Allgemeinheit gefährlich sei. Aufgrund der Störung der Impulskontrolle habe der Angeklagte - wie auch der Sachverständige ausgeführt habe - kaum die Fähi g- keit, Gefühlen und Impulsen zu widerstehen. Dabei sei es ungünstig einz u- schätzen, dass es bei dem Angeklagten regelmäßig zu starken Stimmung s- schwankungen komme und er plötzlich die Idee zur Begehung eines Raubes habe und er einen solchen in dem in den hiesigen Taten zu T age getretenen Muster willkürlich und jederzeit begehen könne. Es sei möglich, dass der Ang e- klagte sich bewusst dazu entschließe, eine entsprechende Tat zu begehen; g e- nauso sei es aber denkbar, dass es ganz spontan zum Tatentschluss komme oder psychotische Wahrnehmungen Einfluss auf den Tatentschluss haben könnten. 2. Diese Feststellungen und Wertungen des Landgerichts sind nicht g e- eignet, die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu rechtfertigen. Diese setzt die positive Feststellung voraus, dass der Angeklagte eine recht s- widrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat. Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verha l- tensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldf ä- higen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; BGH, B e- schluss vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26). Die Strafkammer hat zwar eingehend dargelegt, dass der Angeklagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 21 StGB fallenden krankhaften Z u- stand von einiger Dauer leidet. Sie hat es aber versäumt, in einer für da s Rev i- sionsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass zwischen diesem Z u- stand und den abgeurteilten Taten ein symptomatischer Zusammenhang b e- steht. Die von dem Angeklagten begangenen Taten - je nach der Ausgestaltung 7 8 - 6 - ein Raub oder eine räuberische E rpressung von Jugendlichen, denen der A n- geklagte unter Drohungen, allein oder mit einem Dritten, ihre Handys we g- nimmt - sind im Grundsatz "jugendtypische" Delikte junger Heranwachsender, bei denen auch im Falle einer organischen Persönlichkeitsstörung, die hier a l- lein als ein ein Eingangsmerkmal erfüllender Zustand in Betracht kommt, die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt auf der Hand liegt. Sie sind nicht von einem einheitlichen Begehungsmuster g e- prägt, werden zum Teil allein (Fälle 3 und 4) oder mit einem Dritten begangen (Fälle 1, 2 und 5). Einigen Taten liegt ein mit einem anderen gefasster Taten t- schluss zugrunde, andere Taten begeht der Angeklagte offenbar spontan und allein. Dass der Angeklagte bei all diesen un terschiedlich ausgestalteten Taten sämtlich in seiner Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt g e- wesen sein soll, ist den Ausführungen der Strafkammer nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der An g e- klagte dauerhaft in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist, sondern hat seiner Entscheidung die Einschätzung zugrunde gelegt, dass er lediglich situ a- tiv in einen solchen Zustand geraten kann. Das kann nach der sachverständ i- gen Einschätzung etwa der Fall sein, wenn der Angeklagte sich aufkommenden Impulsen, die häufig aus emotionalen Schüben resultierten, nicht hinreichend widersetzen kann. Belege dafür, dass den abgeurteilten Taten ein so versta n- dener durchgreifender Mangel der Impulskontrolle zugru nde gelegen hat, finden sich in der landgerichtlichen Entscheidung nicht. Emotionale Schübe, die zu nicht kontrollierbaren Impulsen geführt hätten, sind nicht festgestellt, andere Anhaltspunkte für eine gestörte Impulskontrolle wie etwa die vom Sachverstä n- digen erwähnten Stimmungsschwankungen sind nicht darge legt und auch nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte seine Tatbegehung im Fall 3 "unbeirrt" for t- set z te und im Fall 4 - nachdem er auf das Smartphone des Zeugen "fixiert" 9 - 7 - war - seinem Impuls, dieses an s ich zu bringen, immer weiter nachging, sind insoweit keine Umstände, die ohne Weiteres auf ein Verhalten schließen la s- sen, das von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geprägt sein muss. Gegen die Annahme einer gestörten Impulskontrolle lässt sich im Übrigen anführen, dass die Taten 1 und 2 nach gemeinsamer Planung mit e i- nem Mittäter begangen worden sind und Umstände nicht erkennbar sind, zu welchem Zeitpunkt und wodurch der Angeklagte nach der wohl nicht im Z u- stand des § 21 StGB durchgef ührten Tatplanung in einem die Steuerungsfähi g- keit beeinträchtigenden Zustand einer gestörten Impulskontrolle geraten sein soll. Dafür, dass diese jedenfalls im Fall 2 nicht krankheitsbedingt gestört war, spricht zudem, dass er selbst seinen Mittäter von d er Fortsetzung des Rau b- vorhabens abbrachte, woraus deutlich wird, dass er zur Kontrollierung von Ve r- halten durchaus in der Lage ist. Nach alledem lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen die Annahme nicht rechtfertigen, der Angeklagt e habe aufgrund seiner Pe r- sönlichkeitsstörung bei sämtlichen Taten jeweils im Zustand erheblich vermi n- derter Steuerungsfähigkeit gehandelt. Dies entzieht der Anordnung nach § 63 StGB die Grundlage. Der Senat hebt deshalb den Maßregelausspruch mit den zugru nde liegenden Feststellungen auf. Der neue Tatrichter wird sich, nahe li e- gender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen, umfa s- send erneut mit der Erkrankung des Angeklagten und seinen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit auseinander zu setz en haben. Der Senat schließt aus, dass sich dabei Feststellungen ergeben könnten, die zu einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen könnten, und lässt den Schuldspruch bestehen. II. Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern. 10 11 - 8 - Das Landgericht hat den Fällen 3 bis 5 - worauf der Generalbundesa n- walt in seiner Zuschrift hingewiesen hat - einen unzutreffenden Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate n Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Die Einzelstrafen in diesen Fäl len wären dagegen dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 StGB, ein Monat bis drei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe, zu entnehmen gewesen. Dabei handelt es sich ersich t- lich nicht um einen bloßen Schreibfehler. Da der Senat nicht ausschl ießen kann, dass bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens niedrigere Ei n- zelstrafen verhängt worden wären, hebt er die Strafen in diesen Fällen auf. Dies entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Der Senat hebt auch die ve r- bleibenden Einzels trafen in den Fällen 1 und 2 auf, um dem zur Entscheidung berufenen Tatrichter auf der Grundlage der zur Schuldfähigkeit des Angekla g- ten gewonnenen Erkenntnisse Gelegenheit zu einer insgesamt in sich stimm i- gen Rechtsfolgenentscheidung zu geben. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 12
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