ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR420.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 420/15 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten S . und M . gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 2015 werden verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentsche i- dung richte n . 2. D ie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die d em Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagte S . wegen gefährlicher Körper - verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten M . wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat te es die Angeklagten als G e- samtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 nebst Zinsen , den Angeklagten M . zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds in Höhe von 2.500 - und Adh ä- sionskläger R . verurteilt u nd ihre Verpflichtung ausgespro - chen, den Adhäsions - und Nebenkläger von Forderungen, die aus dem Sch a- densereignis erwachsen sind, freizustellen . I m Übrigen hatte es von einer En t- scheidung über den weiteren Adhäsionsantrag abgesehen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 2 7. April 2016 hat der Senat die Revisionen der A n- geklagten verworfen, soweit sie sich gegen die Schuld - und Strafaussprüche richteten. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision en gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Ko s- ten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Vorlageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließe n- den Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesg e- richtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der Senat mit dem oben genannte n Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete n Revision en de r Angeklagten zu verwerfen. I. 1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben en t- schieden, dass bei der Bemessung einer billigen Ent schädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F . ) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädi g- ten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Be schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 , aaO ). 2 3 4 - 4 - Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für dieje nige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18 , 149, 154 ff . ; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; und vom 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f. ). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung . Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Sch a- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und G e- schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- 5 6 7 8 - 5 - neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des S chädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, aaO, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die V erletzung e i- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, aaO, Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei geg e- benenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädi gung billig ist (Ve r- einigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, aaO, Rn. 56, 70). 2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägen den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werd endes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hält nisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, aaO, Rn. 72). 9 - 6 - 3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundes gerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen daz u, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachte il des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben . H ingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situati on des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt un d sich nachteilig ausgewirkt haben kann . 10 11 12 - 7 - II. An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersich t- lich an dem Ausmaß des von den Angeklagten verwirklichten Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ang e- klagten und des Geschädigte n hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in de n Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter n und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besondere s Gepräge gibt, war die A u- ßerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen bisheriger Rech t- sprechung nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 13
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