BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 42/06 vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 31. Oktober 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte die Angeklagte durch Urteil vom 18. Januar 2005 wegen ("schwerer") Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Auf die auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat durch Urteil vom 20. Juli 2005 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Durch Urteil vom 31. Oktober 2005 hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe wiederum zur Bew344hrung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den rechtskr344ftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2005 war die Angeklagte, die schon ab 1987 Gelder veruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank, zuletzt Leiterin einer Filiale. Bis zum 5. August 2002 nahm die Angeklagte zahlreiche Manipulationen zu Lasten von Kundenkonten vor. Sie verursachte hierdurch einen Schaden der D.-Bank in H366he von 2.229.278,60 200 (Wertberichtigung von 1.829.278,60 200 und R374ck-stellung von 400.000 200 f374r die zu erwartenden Forderungen der gesch344digten Kunden). Die Angeklagte hat etwa 400.000 200 f374r ihre Immobilien verwendet und weitere ca. 500.000 200 f374r Kleider, Schuhe und Reisen ausgegeben. Sie hat ge-gen374ber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis 374ber 1.869.910 200 nebst Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen abgegeben, zahlt aus ihrem Arbeitseinkommen monatlich 950 200 auf die Schuld und ist auch im 334brigen bem374ht, durch Verwertung s344mtlicher vorhandener Verm366genswerte den Schaden wiedergutzumachen. 2 II. Der Strafausspruch h344lt nunmehr der rechtlichen 334berpr374fung stand; die Revisionsbegr374ndung der Beschwerdef374hrerin zeigt keinen Rechtsfehler auf. 3 1. Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der Hauptverhand-lung von Tat und T344ter die wesentlichen entlastenden und belastenden Um-st344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Das Re-visionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerech- 4 - 5 - ter Schuldausgleich zu sein, so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einger344umten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u nd 6). Das Landgericht hat keinen wesentlichen Strafsch344rfungsgrund uner-w344hnt gelassen. Soweit die Beschwerdef374hrerin r374gt, dass belastende Umst344n-de nicht ber374cksichtigt worden seien, etwa die Verwendung von 375.000 200 f374r den Bau des gemeinsamen exklusiven Wohnhauses, der Verlust von 140.000 200 an der B366rse und die Ausgabe von 25.000 bis 40.000 200 j344hrlich f374r Kleider, Schuhe und Reisen, handelt es sich nicht um bestimmende Strafzumessungs-gr374nde. Dass die Angeklagte einen erheblichen Schaden angerichtet hat, hat das Landgericht nicht verkannt. In seiner W374rdigung hat es indessen den straf-mildernden Umst344nden ein au337ergew366hnliches Gewicht beigemessen, insbe-sondere der bisherigen Unbestraftheit, dem fr374hzeitigen und r374ckhaltlosen Ges-t344ndnis, dem ernsthaften und zielstrebigen Bem374hen um Schadenswiedergut-machung und insbesondere der T344terpers366nlichkeit und den Auswirkungen der Tat auf die Angeklagte. Die au337erordentliche H366he der von der Angeklagten vereinnahmten Gelder wird somit durch die Besonderheiten des Falles in einem solchen Ma337e relativiert, dass die verh344ngte Freiheitsstrafe vom Revisionsge-richt nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann (vgl. BGH wistra 1999, 417). Auch sonstige Zumessungsfehler sind nicht ersichtlich. 5 Zwar hat das Landgericht der Angeklagten erneut zugute gehalten, dass sie nunmehr mit dem Bewusstsein leben m374sse, ihr eigenes und auch das Le-ben ihres noch zu ihr stehenden Ehemannes in wirtschaftlicher Hinsicht zerst366rt zu haben. Diese Wendung ist wiederum bedenklich, weil nachteilige Folgen der Tat f374r den T344ter nicht schlechthin strafmildernd zu ber374cksichtigen sind, worauf 6 - 6 - der Senat schon in seiner ersten aufhebenden Entscheidung Seite 5 un-ten/Seite 6 oben hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 -; vgl. auch Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 46 Rdn. 55). Das Landgericht hat dies jedoch letztlich auch nicht verkannt (UA S. 5), da es nunmehr bei seiner Bewertung entscheidend auf besondere individuelle Um-st344nde abstellt. Soweit das Landgericht ausf374hrt, dass die Angeklagte ihr Leben lang an den finanziellen Folgen ihrer Tat zu tragen haben wird und sich nie wie-der etwas Neues wird aufbauen k366nnen, ist dies zwar allgemein voraussehbare Folge der Verursachung eines gro337en Verm366gensschadens. Hier unternimmt die Angeklagte tats344chlich aber alle Anstrengungen, den Zahlungsanspr374chen der Gesch344digten gerecht zu werden. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen, in denen der T344ter weder ernsthaft willens noch in der Lage ist, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Dar374ber hinaus gr374ndet sich die Wer-tung der Tatfolgen f374r die Angeklagte vor allem auf den Umstand, dass die An-geklagte die Tat zutiefst bereut, sich gegen374ber allen Menschen ihres bisheri-gen beruflichen und privaten Umfeldes zutiefst sch344mt und au337erordentlich un-ter den Folgen ihrer Tat leidet. - 7 - 2. Die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ist rechtlich unbedenklich. Sie liegt zudem im Interesse der Ge-sch344digten, da sie es der Angeklagten erm366glicht, Schadensersatzzahlungen aus ihrem jetzigen Arbeitseinkommen zu leisten. 7 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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