BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42/07 vom 7. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die Tatbestandsvariante des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("schutzlose La-ge") ist durch die Urteilsfeststellungen zwar nicht ausreichend belegt (vgl. BGH NStZ 2006, 395). Das Urteil beruht hierauf jedoch nicht, weil der Angeklagte in beiden F344llen Gewalt angewendet und das Landgericht die Erf374llung von zwei Tatbestandsvarianten nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. 2. Die strafsch344rfende Erw344gung im Fall 2 der Urteilsgr374nde, dass der Angeklagte die K374chent374r abgeschlossen und dadurch der Gesch344digten von vornherein jede Fluchtm366glichkeit genommen habe, verst366337t nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB. Die darin liegende Freiheits-beraubung stellt, wie auch das zus344tzliche k366rperliche Einwirken des Angeklag-ten auf die Gesch344digte, Gewalt im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. - 3 - BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Gewalt 10). Das konkrete Ausma337 der angewende-ten Gewalt - hier das Vorliegen von zwei Varianten der Gewaltanwendung - darf aber bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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