BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42/09 vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Marburg vom 15. Oktober 2008 a) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist, b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-re Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Ma337regelausspruches (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte, am 8. November 1980 als Kind t374rkischer Eltern in Deutschland geborene Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie. Er wurde erstmals mit 17 Jahren und bis zur Haupt-verhandlung f374nfzehn weitere Male station344r psychiatrisch behandelt. Ein Be-handlungserfolg stellte sich nicht ein, da er Neuroleptika "immer wieder eigen-m344chtig absetzte und statt dessen Drogen konsumierte." 2 Der Angeklagte lernte im September 2006 374ber einen sogenannten Chat-Room die 17-j344hrige Nebenkl344gerin kennen, die aus einer strenggl344ubigen t374r-kischen Familie stammt. Von Oktober bis Dezember 2006 besuchte er sie re-gelm344337ig in ihrem Heimatort und 374bernachtete dann h344ufig in seinem Auto. An-ders als die Nebenkl344gerin hatte der Angeklagte "mit dem Islam nicht viel im Sinn", was mehrfach zum Streit zwischen den beiden f374hrte. Es kam auch zum Austausch von Z344rtlichkeiten sexueller Art, allerdings nur "oberhalb der G374rtelli-nie", da vaginaler Geschlechtsverkehr f374r die Nebenkl344gerin auf Grund ihres Glaubens vor der Hochzeit nicht in Betracht kam. Der Angeklagte hielt bei den Eltern der Nebenkl344gerin um ihre Hand an; ihr Vater war grunds344tzlich mit einer Heirat einverstanden, wollte seine Entscheidung aber erst nach einer f374r Mitte Dezember 2006 geplanten Pilgerreise nach Mekka mitteilen. In der Woche vor Beginn der Mekkareise besuchte der Angeklagte die Nebenkl344gerin erneut und mietete sich f374r vier bis f374nf Tage in einem Hotel ein. Die beiden sahen sich in dieser Zeit t344glich, unternahmen Fahrten mit dem PKW und hielten sich in dem Hotelzimmer des Angeklagten auf. Auch am Nachmittag des 14. Dezember 2006 waren sie nachmittags im Hotel und tauschten Z344rtlichkeiten aus. Als die Nebenkl344gerin am sp344ten Nachmittag nach Hause musste, reagierte der Ange-klagte verstimmt, weil er "gern mehr Z344rtlichkeiten von ihr gehabt h344tte." Gegen 20.00 Uhr ging die Nebenkl344gerin in die Moschee. Einige Zeit sp344ter erschien 3 - 4 - der Angeklagte und bewegte sie durch lautes Rufen dazu, herauszukommen und zu ihm ins Auto einzusteigen. Der Angeklagte fuhr mit der Nebenkl344gerin erneut ins Hotel, schloss das Zimmer von innen ab und steckte den Schl374ssel in seine Tasche. Da der Angeklagte nach Alkohol roch, machte ihm die Nebenkl344-gerin Vorhaltungen und schickte ihn zum Duschen. Der Angeklagte tat wie ihm gehei337en, sagte aber, die Nebenkl344gerin solle sich schon einmal ausziehen, was sie nicht ernst nahm, weil sie von ihm solche Bemerkungen bereits kannte. Als der Angeklagte aus der Dusche zur374ckkam, fragte er die Nebenkl344gerin ver344rgert, warum sie noch immer nicht ausgezogen sei. Der Nebenkl344gerin wurde die Situation nunmehr unheimlich und sie wollte gehen. Der Angeklagte packte sie an den Schultern, warf sie auf das Bett und fesselte ihre H344nde mit Handschellen an das Bettgestell. Er sagte zu ihr, sie habe ihn soweit gebracht und sei an allem schuld, sie solle jetzt f374r immer ihm geh366ren. Dann vollzog er gegen ihren Widerstand den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, ohne ein Kondom zu benutzen. Dabei sagte er ihr, dass er ihr nicht wehtun wolle. Nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr fragte der Angeklagte die Neben-kl344gerin, ob sie ihn noch immer liebe, was diese bejahte, damit er sie von den Handschellen befreite. Nach seiner Festnahme am 24. Februar 2007 befand sich der Angeklag-te zun344chst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Marburg in Untersuchungs-haft. Der Haftbefehl wurde vom Amtsgericht Marburg vom 27. April 2007 in eine einstweilige Unterbringung nach 247 126a StPO und durch Beschluss des Land-gerichts vom 3. September 2007 wieder in einen Haftbefehl umgewandelt. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt den Haftbefehl durch Beschluss vom 14. September 2007 mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben hatte, erlie337 die Kammer am Ende des ersten Sitzungstages erneut Beschluss nach 247 126a StPO. 4 - 5 - II. 1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Tatgeschehen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Qualifikationstatbestandes des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, da der Angeklagte die Nebenkl344gerin mit Handschellen an das Bettgestell gefesselt und damit im Sinne des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ein Mittel bei sich gef374hrt - und eingesetzt - hat, um ihren Widerstand mit Gewalt zu 374berwinden. Entsprechend war der Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07; BGHR StPO 247 260 IV 1 Urteilsformel 4). 5 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand, weil die Voraus-setzungen des 247 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinl344nglich dargelegt sind. 6 a) Das Landgericht hat bereits nicht tragf344hig begr374ndet, dass der Ange-klagte die Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuldf344higkeit begangen hat. Die Voraussetzungen des 247 21 StGB m374ssen zum Tatzeitpunkt bestehen, und die Tatbegehung muss auf der sicher erheblich verminderten Schuldf344hig-keit beruhen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232). Zutreffend weist der Generalbun-desanwalt darauf hin, dass sich dem Urteil nicht entnehmen l344sst, dass und gegebenenfalls wie sich die festgestellte Grunderkrankung des Angeklagten auf die Ausf374hrung der Tat ausgewirkt hat. Das Landgericht teilt hierzu lediglich mit, dass der Angeklagte vor seinem letzten Treffen mit der Nebenkl344gerin bereits seit l344ngerer Zeit seine Medikamente nicht oder nicht regelm344337ig eingenommen habe. Aufgrund seiner "bereits chronifizierten schizophrenen Erkrankung" habe er an Denkst366rungen sowie Antriebs- und Affektst366rungen und an deutlichen kognitiven Einbu337en gelitten. Insgesamt sei sein "allgemeines psycho-soziales 7 - 6 - Funktionsniveau zur Zeit der Tat schwerwiegend korrumpiert und vergleichbar beeintr344chtigt wie bei einer klassischen Geisteskrankheit oder Psychose" ge-wesen. Diese Ausf374hrungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Be-denken. Sie sind l374ckenhaft, weil sie sich in der Behauptung eines sich auf die Tat auswirkenden Zustandes im Sinne des 247 21 StGB ersch366pfen, ohne konkret zu belegen, durch oder in welchen Verhaltensweisen sich die Grunderkrankung des Angeklagten bei der Tatbegehung manifestierte. Konkrete Angaben hierzu waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Beruhen der Tat auf dem Zustand von selbst verstanden h344tte. Aus dem festgestellten Sachverhalt erga-ben sich die behaupteten Defizite nicht. Vielmehr hat der Angeklagte durchaus planvoll gehandelt und situationsad344quat auf das Verhalten der Nebenkl344gerin und sich daraus neu ergebende Situationen reagiert. Unter diesen Umst344nden ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der dem Angeklagten attes-tierte Defektzustand sich auf die Tatbegehung ausgewirkt hat. Das h344tte viel-mehr eingehender Pr374fung und Darlegung des Landgerichts bedurft. 8 Dar374ber hinaus sind die Ausf374hrungen des Landgerichts in sich wider-spr374chlich. Das Landgericht meint einerseits, die Tat sei von der schizophrenen Erkrankung des Angeklagten gepr344gt. Es stellt jedoch andererseits fest, dass das Tatgeschehen "auch von einem psychisch gesunden T344ter verwirklicht wor-den" sein konnte und "als solches auch in keiner Weise von psychotischen In-halten gepr344gt oder geleitet" worden sei. Dieser Widerspruch l344sst sich nicht mit der Erw344gung des Landgerichts ausr344umen, dem "moralisch korrumpierten und empathielos gewordenen Angeklagten" sei "die Verantwortung f374r das Gesche-hen entglitten". Denn damit wird lediglich eine moralisierende Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vorgenommen, nicht aber die notwendige Bezie-hung zwischen der Grunderkrankung und der Tatbegehung belegt. Soweit die 9 - 7 - Kammer insoweit zur Begr374ndung auf die "Empathielosigkeit" des Angeklagten verweist, steht dies im 334brigen im Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass der Angeklagte auch "erhebliche dissoziale Z374ge" aufweise, "die sich insbesondere in einer schweren Empathielosigkeit zeigen", welche allerdings "keinen Einfluss auf die Steuerungsf344higkeit" gehabt habe. b) Das Landgericht hat auch die f374r eine Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus weiter vorausgesetzte negative Gef344hrlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Sie darf des-halb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, der T344ter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11 und 26). Eine lediglich latente Gefahr und die blo337e M366glichkeit zuk374nftiger Straftaten reicht nicht aus (Senat, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08). 10 Das Landgericht ber374cksichtigt nicht erkennbar, dass der Angeklagte mit Ausnahme der Anlasstat bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, obwohl er seit dem Jahr 1998 vielfach station344r in psychiatrischen Einrichtun-gen aufgenommen und behandelt werden musste. Dass ein T344ter trotz beste-henden Defekts 374ber Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat, ist ein ge-wichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit k374nftiger gef344hrlicher Straftaten (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 27). Dar374ber hinaus weist der General-bundesanwalt zu Recht darauf hin, dass der Angeklagte trotz seiner schizo-phrenen Erkrankung bei zahlreichen fr374heren sexuellen Kontakten die Grenzen respektiert hat, die ihm die Nebenkl344gerin gesetzt hatte. Auch diesen Umstand h344tte das Landgericht erkennbar in seine 334berlegungen einbeziehen m374ssen. 11 - 8 - Vor diesem Hintergrund gen374gt der Hinweis auf die "fortw344hrend insuffi-ziente Behandlung mangels Mitwirkung des Angeklagten" und seinen "bereits erheblich fortgeschrittenen Pers366nlichkeitsverfall, der letztlich die Grundlage f374r die vorliegende Tat darstellt" nicht, zumal das Landgericht - wie dargelegt - auch das Beruhen der Tat auf dem Defektzustand nicht rechtsfehlerfrei begr374n-det hat. 12 3. 334ber die Ma337regelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Die Fest-stellungen zum 344u337eren Tathergang lassen keinen Rechtsfehler erkennen, so-dass sie bestehen bleiben k366nnen. Dies gilt - nach Ma337gabe der Klarstellung der Urteilsformel - auch f374r den Schuldspruch. Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschlie337en, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Vorausset-zungen des 247 20 StGB vorlagen. Auch der Strafausspruch kann bestehen blei-ben, da der Angeklagte durch die Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 2 StR 532/06). 13 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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