BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 2. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensr374gen als unzu-l344ssig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begr374ndetheit nicht be-darf. Es gen374gt den Anforderungen an einen ordnungsgem344337en Revisionsvor-trag (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift hei337t - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach R374gen - 3 - getrennt 374berreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu m366glicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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