BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 421/02 vom9. April 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aa-chen vom 19. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem An-geklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Die Nebenklägerin beanstandet - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - diefehlerhafte Anwendung des § 21 StGB. Damit erweist sich die Revision als unzuläs-sig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenklägerdas Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat ver-hängt wird.Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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