BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 421/02 vom9. April 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer,die Richterin am BundesgerichtshofRoggenbuck,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwer-deführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Ne-benklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zutragen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Aachen vom 19. Juni 2002 im Strafausspruch mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache indiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheitmit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dage-gen wenden sich die Revision des Angeklagten und die - vom Generalbundes-anwalt (in der Hauptverhandlung) vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft,die der Sache nach auf den Strafausspruch beschränkt ist.I.Das Landgericht hat folgendes festgestellt: - 4 -Der zur Tatzeit vierundvierzigjährige, nicht vorbestrafte, bei Tatbege-hung möglicherweise vermindert schuldfähige Angeklagte versah sich am Tat-abend mit einer Spielzeugpistole seines Sohnes. Er hatte vor "entweder je-manden vor die Schnauze zu hauen, eine Bank zu überfallen oder jemandemsein Auto wegzunehmen". Er stürmte kurz vor 18.00 Uhr bei völliger Dunkelheitaus dem Haus und bemerkte nach wenigen Minuten das Tatopfer, die ZeuginO. Diese hatte vor, mit ihrem Auto von ihrer Arbeitsstelle nach Hause zu fah-ren. Der Angeklagte bedrohte sie mit der Spielzeugpistole, die sie für eineechte Waffe hielt, und zwang sie, sich so auf den Beifahrersitz ihres Fahrzeugszu legen, daß sie mit dem Oberkörper und den Armen im Fußraum und mit denBeinen auf dem Beifahrersitz lag. Er setzte sich ans Steuer und fuhr ohne kon-kretes Ziel davon. Die Zeugin nahm er mit, weil er verhindern wollte, daß siesofort die Polizei informiert. Schon kurz nach Fahrtantritt faßte er jedoch denEntschluß, die Zeugin, die ihm schutzlos ausgeliefert war, zu vergewaltigen.Als sie während der Fahrt mehrfach versuchte, den Kopf zu heben, schlug ersie auf den Kopf und drohte ihr, sie zu erschießen. Er bog schließlich in einenFeldweg ein, hielt an und forderte die Zeugin auf, auszusteigen. Dies tat sie,weil sie aufgrund der zuvor ausgestoßenen Drohungen, wie der Angeklagteerkannte, große Angst hatte. Er fesselte die Arme der Zeugin, zog ihr seineMütze über den Kopf, so daß Augen und Nase bedeckt waren, und umwickeltesie mit Klebeband. Die Zeugin mußte sodann den Oralverkehr an dem Ange-klagten ausüben. Anschließend vollzog der Angeklagte mit der Zeugin, die ergewaltsam entkleidet hatte, den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zumSamenerguß. Die Zeugin ließ dies aus Angst ohne Gegenwehr über sich erge-hen. Anschließend mußte sie sich in den Kofferraum legen. Der Angeklagtefuhr in die Nähe des Ausgangsortes zurück und ließ das Fahrzeug verschlos-sen auf einem Feldweg stehen. Den Schlüssel warf er weg. Die Zeugin wurde - 5 -einige Zeit später von der Polizei gefunden. Als die Polizei im Rahmen der Er-mittlungen zur Abgabe freiwilliger Speichelproben aufforderte, stellte sich derAngeklagte und legte ein umfassendes Geständnis ab. Die Zeugin hatte zumZeitpunkt der Hauptverhandlung - 5 ½ Monate nach der Tat - das Geschehennicht verarbeitet, sie war seit dem Tattag nicht fähig, ihren Beruf auszuübenund befand sich in psychiatrischer Behandlung. Der Angeklagte hat angeboten,der Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insge-samt 17.500 Euro durch Abtretung seiner vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfin-dung zu leisten. Zur Einigung war es bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlungnicht gekommen, der Angeklagte hatte aber bereits 5.000 Euro an die Ne-benklagevertreterin überwiesen.II.1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinenErfolg:a) Das Landgericht hat das Tatgeschehen rechtsfehlerfrei als Geisel-nahme gemäß § 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB in Tateinheit mit Vergewaltigunggemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB gewürdigt. Entgegen derAnsicht der Revision begegnet die Annahme einer Geiselnahme keinen Be-denken. Der Angeklagte hatte die Zeugin entführt und sich ihrer bemächtigt, alser sie zwang, in das Fahrzeug zu steigen und mitzufahren. Er hatte damit eineZwangslage für die Zeugin geschaffen, die sie seinem ungehemmten Einflußaussetzte und die er in der Folge nutzte, um sie mit jedenfalls konkludentenTodesdrohungen zur anschließenden Duldung der Fesselung und zu den se-xuellen Handlungen zu nötigen. Während der Fahrt hatte er der Zeugin mehr- - 6 -fach mit Erschießen gedroht. Aufgrund dieser Drohungen folgte sie, als derAngeklagte auf dem Feldweg hielt, seinen Weisungen und leistete keine Ge-genwehr. Dies hat der Angeklagte, wie das Landgericht ausdrücklich festge-stellt hat, auch erkannt. Unter diesen Umständen fehlt es weder an einer quali-fizierten Drohung zur Erzwingung bzw. Duldung der sexuellen Handlungennoch an einer stabilisierten Zwischenlage. Der Angeklagte hat die Zeugin nichtim unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Bemächtigung mit vorgehaltenerWaffe zu einer sexuellen Handlung genötigt, sondern hatte sie jedenfalls einigeZeit in seine Gewalt gebracht, um diese Lage zu weiteren Nötigungen auszu-nutzen, wobei die Todesdrohungen fortwirkten.b) Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu sehen, daß die Strafkammereine Strafrahmenmilderung nach § 46 a Nr. 1 StGB nicht erörtert hat. Abgese-hen davon, daß eine Vereinbarung über eine Schadensersatz- und Schmer-zensgeldzahlung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht getroffenworden war, auch wenn der Angeklagte bereits 5.000 Euro gezahlt hatte, ist einnach dieser Vorschrift vorausgesetzter kommunikativer Prozeß zwischen demAngeklagten und der Zeugin O., die dem Angeklagten nach den Urteilsfest-stellungen mit tiefem Haß begegnet, ersichtlich nicht zustande gekommen. DieWiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten sind aber nach § 46 StGBstrafmildernd berücksichtigt worden.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich dagegen wendet, daßdie Kammer von verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangenist, ist begründet. - 7 -Nach den Feststellungen litt der Angeklagte, der seit über 20 Jahren alsBusfahrer tätig war, aufgrund der von ihm als sehr belastend empfundenen Ar-beitsbedingungen unter streßbedingten psychischen Beeinträchtigungen. Ihmwurden mehrfach, darunter auch psychosomatische Kuren verordnet, die aberzu keiner Besserung führten. Zeitweise befand er sich in psychiatrischer Be-handlung. In den letzten Monaten vor der Tat wurde der Angeklagte, der sichden beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen fühlte, bei seinen Fahr-ten des öfteren von seiner Ehefrau oder seinem Sohn begleitet. Am Tattaghatte der Angeklagte, der bis ca. 16.00 Uhr gearbeitet hatte, in mehreren Fäl-len Ärger mit den Fahrgästen, was ihn aufs äußerste erregt hatte. Bevor er zumLauftraining sein Haus verließ, nahm er nach seiner unwiderlegten Einlassungeine Tablette Speed ein und sprühte ein Asthma-Spray. Er fühlte sich von Un-ruhe getrieben und bemerkte, daß sein Puls raste.Das Landgericht hat eine vorübergehende krankhafte seelische Störungnicht ausgeschlossen und sich dabei ersichtlich auf die Feststellungen derSachverständigen zur Persönlichkeit und Tatsituation gestützt. Danach ist diePersönlichkeit des Angeklagten durch eine hohe Selbstunsicherheit und Sen-sibilität gegenüber Belastungs- und Frustrationssituationen gekennzeichnet. Ersei nicht in der Lage, eine destabile Situation von sich aus zu verbessern. Ineiner solchen destabilen Situation habe er sich aufgrund zunehmender berufli-cher Existenzängste und von Kränkungen und Enttäuschungen am Arbeitsplatzsubjektiv befunden und dieser hilflos gegenübergestanden. Die körperlichenSymptome vor der Tat könnten Ausdruck einer bereits länger andauerndenakuten Belastungsreaktion sein. Während die Sachverständige aber eine af-fektiv-aggressive Aufladung im Sinne eines psychotischen Zustands aufgrundder schlüssigen Schilderung der unmittelbaren Vorgeschichte der Tat, der ziel- - 8 -gerichteten Vorgehensweise in Verbindung mit der situativen Anpassungsfä-higkeit sowie des Fehlens von Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten wäh-rend der Tat ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zueinsichtsgemäßem Handeln verneint hat, wobei die eingenommene TabletteSpeed keine Rolle gespielt habe, hat die Strafkammer entscheidend auf dasnicht feststellbare Motiv des Angeklagten für die Tatbegehung abgestellt. Essei denkbar, daß der Angeklagte "zwanghaft einen Ausweg aus dieser berufli-chen Streßsituation gesucht und gefunden hat, ohne dabei rational vorzuge-hen, sondern getrieben und beherrscht, von der Vorstellung handeln zu müs-sen, etwas getan hat, was er in seiner Situation kaum verhindern oder stoppenkonnte".Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Ausfüh-rungen des Landgerichts leiden schon daran, daß die Einordnung des Zu-stands, der bei dem Angeklagten bei Tatbegehung möglicherweise bestandenhaben soll, als eine vorübergehende krankhafte seelische Störung unklar istund eine nachprüfbare Darlegung anhand der für die Eingangsmerkmale der§§ 20, 21 StGB entwickelten Kriterien vermissen läßt. Soweit dem Urteilszu-sammenhang entnommen werden kann, daß das Landgericht von einer akutenBelastungssituation mit affektiv-aggressiver Aufladung ausgegangen ist, istzudem eher an eine nicht krankhafte seelische Störung im Sinne einer tief-greifenden Bewußtseinsstörung (Affekt) zu denken (vgl. Foerster/Venzlaff, Die"tiefgreifende Bewußtseinsstörung" in Psychiatrische Begutachtung, 2. Aufl.,S. 245 f., 246). Schon deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgerichtdie zutreffenden rechtlichen Maßstäbe angelegt hat. Schon vom Ansatz herverfehlt ist es zudem, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang ent-scheidend auf das nicht feststellbare Tatmotiv abstellt und mangels eines fest- - 9 -stellbaren Motivs zugunsten des Angeklagten von einer zwanghaften, von ihmkaum zu verhindernden Entladung aus einer beruflichen Streßsituation aus-geht. Für die Annahme einer Affekttat sind von der Rechtsprechung und Psy-chiatrie Merkmale herausgearbeitet worden, die zwar im Einzelfall unterschied-lich zu gewichten sind und nicht alle jeweils vorliegen müssen (vgl. im einzel-nen Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 57), mit denen sich das Urteil aber imRahmen einer - hier nicht vorliegenden - Gesamtwürdigung auseinandersetzenmuß (Tröndle/Fischer, StGB, 51 Aufl. § 20 Rdn. 33).Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Der Senatkann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler be-ruht, auch wenn das Landgericht die an sich nicht schuldunangemessene Frei-heitsstrafe von sechs Jahren auch bei Anwendung des Normalstrafrahmenshätte verhängen können.Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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