BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/08 vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 27. November 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2008 a) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuld- und Strafaus-spruch soweit diese Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung, Beleidigung und Sachbesch344digung verurteilt worden sind sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe; b) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch soweit der Mitangeklagte He. wegen erpresserischen Men-schenraubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Beleidigung und Sachbesch344digung verurteilt worden ist so-wie im Strafausspruch insgesamt. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten H. und K. wegen erpres-serischen Menschenraubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Be-leidigung und Sachbesch344digung, wegen Sachbesch344digung und den Ange-klagten H. dar374ber hinaus wegen K366rperverletzung zu Gesamtfreiheitsstra-fen von vier Jahren (H. ) bzw. zwei Jahren und sieben Monaten (K. ) verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten He. hat es wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung, Beleidigung und Sachbesch344digung sowie wegen Sachbesch344digung eine Jugendstrafe von zwei Jahren verh344ngt und deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt. Mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen r374gen die Angeklagten insbesondere, das Landgericht habe zu Un-recht die Voraussetzungen des 247 239 a StGB angenommen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gem344337 247 357 StPO auch zur teilweisen Aufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten He. f374hrt; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen bem344chtigten sich die drei Angeklagten am Morgen des 9. Oktobers 2007 des Nebenkl344gers. Zuvor hatte der Angeklagte H. diesem bereits - insoweit noch nicht vom gemeinsamen Tatplan um-fasst - einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. 2 Motive f374r die Entf374hrung waren, von dem Nebenkl344ger angebliche Schulden in H366he von ca. 180 Euro einzutreiben, diesen f374r fr374heres unbotm344-337iges Verhalten gegen374ber den Angeklagten zu bestrafen, sowie die Freude am Qu344len von Menschen. Dar374ber hinaus wollten sie den Nebenkl344ger zwin- 3 - 4 - gen, am Abend des 9. Oktobers 2007 unter ihrer Aufsicht f374r sie in eine Pizzeria einzubrechen, wovon sie sich eine Beute von 2.000 bis 3.000 Euro erhofften. Im Verlaufe des Tages fuhren die Angeklagten mit ihrem mit Handschel-len gefesselten Opfer an verschiedene Orte in den W344ldern um Sontra sowie in die Wohnung des Angeklagten H. . Dabei qu344lten, beleidigten und misshandel-ten sie den Nebenkl344ger bei verschiedenen Gelegenheiten, obschon dieser sich unter dem Eindruck der Folterungen alsbald bereit erkl344rt hatte, den Einbruch in die Pizzeria zu begehen. U.a. schlugen sie den Nebenkl344ger, der sie mit "Sir", "Gott" und "F374hrer" ansprechen musste, im Verlaufe des Tages mit einer Reit-gerte, traten ihm mit Anlauf und mit voller Wucht mehrmals in die Seite und den R374cken, zwangen ihn, einen Baum zu k374ssen, wobei sie seinen Kopf mehrmals wuchtig gegen selbigen schlugen, spuckten ihm ins Gesicht und urinierten auf ihn, wobei sie das gesamte Geschehen mittels eines Handys filmten und mit Bemerkungen wie "Dreck zu Dreck", "kleiner dreckiger Bastard" oder "Made" kommentierten. Weiter wurden dem Opfer bei verschiedenen Gelegenheiten Brandverletzungen am Arm mittels eines erhitzten Taschenmessers und eines brennenden Stockes sowie im Gesicht mittels eines erhitzten Pfannenwenders zugef374gt, bevor der Angeklagte H. , der auf den gefertigten Filmaufnahmen als "Toni der Qu344ler" auftrat, dem Nebenkl344ger, der sich zuvor hatte entkleiden m374ssen, den Pfannenwender wuchtig in die Genitalien schlug. Nachdem das Opfer eine von H. mit verschiedenen Zutaten pr344parierte Ketchupflasche, in die dieser zuvor u.a. uriniert hatte, ausgetrunken hatte, gelang ihm gegen 16.00 Uhr die Flucht. Noch in ihrem Besitz verbliebene Kleidungsst374cke und sonstige Habseligkeiten des Nebenkl344gers warfen die Angeklagten in die Sont-ra. 4 2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht das Verhalten der An-geklagten w344hrend der Entf374hrung den Tatbestand des erpresserischen Men- 5 - 5 - schenraubes, der insoweit eine Klammerwirkung f374r das gesamte Geschehen entfaltet. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, die Angeklagten h344tten die Absicht gehabt, die Sorge des Nebenkl344gers um sein Wohl zu einer Erpressung im Sinne des 247 253 StGB auszunutzen. Bei dem dem Nebenkl344ger angesonnenen Verhalten, einen Ein-bruch in eine Pizzeria zu begehen, handelte es sich n344mlich um eine auf die Erf374llung eines Straftatbestandes gerichtete (abgepresste) Leistung, der grund-s344tzlich kein Verm366genswert i.S.d. 247 253 StGB zukommt (BGH NStZ 2001, 534; Fischer StGB 55. Aufl. 247 253 Rdn. 14). Die danach erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubes erfasst auch die tat-einheitliche Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, Beleidigung und Sachbesch344digung. Sie ist auf den Mitangeklagten He. , der keine Revision eingelegt hat, gem344337 247 357 StPO zu erstrecken (Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 357 Rdn. 4). 6 Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs f374hrt bei den Angeklagten H. und K. zur Aufhebung der insoweit verh344ngten - 344u337erst ma337vol-len - Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe, bei dem Mitangeklagten He. zur Aufhebung der verh344ngten Jugendstrafe insgesamt. 7 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die neu entscheidende Strafkammer zu pr374fen haben wird, ob in Anbetracht der Vielzahl und Intensit344t der ver374bten gef344hrlichen K366rperverletzungen eine - gegebenenfalls auch konkludente - Drohung i.S.d. 247 239 b StGB gegen das Entf374hrungsopfer mit dem Tode oder einer schweren K366rperverletzung vorgele-gen hat. Sollte das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt vertreten - in-soweit nur zu einer Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung und versuchter N366ti- 8 - 6 - gung gelangen, k344me dem 247 239 StGB aufgrund seiner im Vergleich zu 247247 239 a und b StGB geringeren Strafandrohung keine Klammerwirkung f374r die w344h-rend der Bem344chtigungslage begangenen weiteren Straftaten (mehrere gef344hr-liche K366rperverletzungen, Beleidigungen, Sachbesch344digung) zu. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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