BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 19. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Entscheidung ü ber die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht Köln berufen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 16. August 2010 unter Freispruch im Übrige n wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be - täubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und auf Verfall von Werte r- satz erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der S enat mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 (2 StR 594/10) das Urteil mit den zugehörigen Fes t- stellungen im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbri n- gung des Angekl agten in einer Entziehungsanstalt nicht getroffen wurde, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung 1 - 3 - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landg e- richt hat nunmehr von der Anordnung eines Wertersatz verfalls und von der A n- ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abg e- sehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Ang eklagten unz u- lässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfec h- ten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB a n- geordnet worden i st (vgl. Senat , Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4 , 7 und vom 2. Dezember 2010 4 StR 459/10, NStZ - RR 2011, 255). Da sich der Senat demnach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Ang e- klagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung im U rteil des Landgerichts wendet (vgl. mwN Meyer - Goßner, StPO 54. Aufl. § 464 Rn. 25a). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 2 3
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