BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO e r- ga ngenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet. Becker Fischer Appl Krehl Ott 1
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