BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gene ralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 15. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenaus spruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahre n und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte R e- vision ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schu ldspruch richtet. Auch der Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Gleichwohl ist er aufzuheben, weil eine Unterbringung des Angeklagten in einer 1 2 - 3 - Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht geprüft worden ist. Der Generalbu n- desanwalt hat dazu ausgeführt: "Das festgestellte Konsumverhalten seit dem Jahr 2000, zuletzt ab Frü h- jahr 2011 und die verübten Betäubungsmittelstraf tat en legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum jedenfalls von Amphetamin und Marihuana im Sinne vo n § 64 StGB hat. Im Hinblick auf die Vortaten und die Anlasstat liegt zudem die Gefahr nahe, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei diesem fes t- gestellten Sachverhalt drängte sich die Prüfung auf, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge eines Hanges, Rauschgift im Übermaß zu kons u- mieren, erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hi n- reichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen. Über die Frage der Unter bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist daher neu zu entscheiden. Da es sich nicht zweifelsfrei ausschließen lässt, dass bei A n- ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die verhängten Einzelstrafen und die Gesam tstrafe niedriger ausgefallen wären, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwend ung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen." 3 4 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in dem verbli e- benen Umfang an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das Verfahren nun noch gegen einen Erw achsenen richtet. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 5
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