ECLI:DE:BGH:2018:041218B2STR421.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/18 vom 4 . Dez ember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1. a) und 2. auf dessen A n- trag am 4 . Dez ember 201 8 gemäß § 154 Abs. 2 , § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Kassel vom 4. Mai 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, sowei t der Angeklagte in den Fällen II.10, II.12 und II.15 der Urteilsgründe wegen U n- treue in drei Fällen verurteilt worden ist ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatska s- se zu r Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in 18 Fällen, U n- treue in fünf Fällen und veruntreuender Unterschlagung verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels , die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 1 8 Fällen, U n- treue in acht Fällen und veruntreuende r Unterschlagung zu einer Gesamtfre i- heitsst rafe von vier Jahren verurteilt, w egen einer rechtsstaatswidrigen Verfa h- rensverzögerung sechs Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt und eine Adhäsi onsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die auf die al l- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten aus verfahrensökonomischen Gründen e ingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.10, II.12 und II.15 der Urteil s- gründe wegen Untreue in drei Fällen verurteilt worden ist. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Untreue nicht . Das Landg e- richt hat die Verletzung einer V ermögensbetreuungspflicht in allen drei Fällen aus der Forderung bzw. der Entgegennahme einer Anzahlung für eine verbin d- liche Bestellung eines Wohnmobilkäufers bei der Gesellschaft des Angeklagten und dessen unterlassene r Trennung dieser Anzahlung von anderen Firmenge l- dern angenommen, da die vom Angeklagten vertretene Gesellschaft nicht j e- derzeit willens und in der Lage gewesen sei, die Anzahlung an die Besteller bei nicht Zustandekommen des Kaufvertrages zurückzuzahlen. Eine Vermögensbetreuungsp flicht im Sinne des § 266 Abs. 1 S tGB setzt voraus , dass der Täter gegenüber dem (potentiell) Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur beiläufige Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen innehat, die über die für jeder mann geltenden Sorgfalts - und Rücksichtnahmepflichten und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 7. September 2017 2 StR 24/16, juris 1 2 3 - 4 - Rn. 49 ff. mwN; BGH , Beschluss vom 16. August 2016 4 StR 163/16, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 54; Beschluss vom 26. November 2015 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 62 f.; Urteil vom 11. Dezember 2014 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 104 f. jew. mwN). Allgeme i- n e schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus . Dies gilt auch dann, wenn sich hieraus Rücksicht - oder Sor g- faltspflichten ergeben (BGH, Urteil vom 24. April 2018 VI ZR 250/17, juris Rn. 15). Kaufverträge be gründen, wenn sie nicht aufgrund e iner hier nicht festgestellten beso nderen Vertragsgestaltung zugleich Ele mente der G e- schäftsbesorgung enthalten, keine Treuepflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1986 1 StR 62 6/86, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 6; Urteil vom 4. November 1988 1 StR 480/88, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuung s- pflicht 11; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 26). Die Rechtsprechung, nach der sich ein Re chtsanwalt, der Gelder für e i- nen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, so n- dern anderweitig verwendet, der Untreue strafbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 1 StR 526/13, juris Rn. 7 mwN), ist, da dort die Pflicht z ur Zuführung auf ein Anderkonto aus dem Anwaltsvertrag und der damit ei n- hergehenden Pflicht die Vermögensinteressen des Mandanten wahrzunehmen hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1986 2 StR 256/86; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungs pflicht 3), mit dem hier festgestellten Angebot auf Abschluss eines Kau f vertrages mit Anzahlungsverpflichtung nicht vergleichbar. 2. Im Übrigen hat die umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagt en beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der 4 5 - 5 - Einzelstrafen für die Taten II.10, II.12 und II.15 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden 24 Einzel freiheits strafen ( zweimal ei n Jahr und zwei Monaten, dreimal ein Jahr, zweimal zehn Monaten, fünfmal neun Monaten, neunmal acht Monaten, zweimal sieben Monaten und einmal sechs Monaten ) aus schließen , dass das Landgericht ohne die in den drei ei n- gestellten Fällen verhängten Einzelstraf en ( 60 Tagessät ze sowie zweima l sechs Monate Freiheitsstrafe) eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte . Franke Eschelbach Meyberg Gru be Schmidt
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