BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42 /12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 12. Oktober 2011 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche verurteilt wo r- den ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die w eitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs (Fall II. 1) und w e- gen Geldwäsche in zwei Fällen (Fälle II. 2 und II. 3) zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der allgemein erhobenen Sachrüge zur Aufhebung in dem im Tenor bezeichn e- ten Umfang. 1. Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 1 der Urteilsgründe weist weder im Schuldspruch noch in der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs M o- 1 2 - 3 - naten einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2. Hingegen hat die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei Fällen ke i- nen Bestand. Voraussetzung einer Verurteilung sowohl nach § 26 1 Abs. 1 (Fall II. 2) als auch nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fall II. 3) setzt jedenfalls vor - aus, dass der Täter mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vortat hat, aus welcher der Gegenstand herrührt. Dies war nach den Feststellungen des Landgerich ts hier ein gewerbsmäßig begangener Bandenbetrug. Das Urteil enthält aber keine tragfähige Begründung dafür, dass der Angeklagte diese Qualifikation kannte oder billigend in Kauf nahm. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte weder di e Vortäter, noch war er bösglä u- big, als von diesen vom Konto eines - ihm ebenfalls unbekannten - Dritten auf das Konto der vom Angeklagten formell geführten GmbH einmalig ein Betrag von 430.000 a- na ch erst zu dem Zeitpunkt gehabt haben, als drei unbekannte Personen eine Barauszahlung von 400.000 Unbeschadet der schwer nachvollziehbaren Feststellungen zum Ablauf, zur Einbeziehung des Angeklagten in das - angebliche - Gesamtgesc häft und zu seinem Vorstellungsbild, die nach den Ausführungen des Landgerichts auf einem "Geständnis" des Angeklagten beruhen, mangelt es auf der Grundlage dieser Feststellungen an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der A n- geklagte Vorsatz hinsicht lich der Gewerbsmäßigkeit der - angeblich unbekan n- ten - Vortäter hatte. Insoweit stützt sich das Landgericht allein auf das Arg u- ment, der Angeklagte habe dies angesichts des "professionellen Auftretens" der drei Personen angenommen, die die Herausgabe des Geldes von ihm verlan g- ten (UA S. 28). Das lässt schon außer Acht, dass auch die einmalige Erlangung 3 4 - 4 - von 430.000 Angeklagten ist daher, da das einzige vom Landgericht angeführte Argument sic h nicht als tragfähig erweist, nicht hinreichend belegt. 3. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die R e- g e lung des § 261 Abs. 6 StGB jedenfalls nicht erkennbar geprüft hat. Dies lag hier nahe, weil die v on dem Angeklagten als formel lem Geschäftsführer vertr e- tene GmbH den Auszahlungsanspruch gegen die Bank gutgläubig erworben haben könnte (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 261 Rn. 29 m wN.); dies würde nach den Feststellungen auch für den faktischen Geschäftsführer E . gelten. In diesem Fall käme es auf einen - in der rechtlichen Behandlung streit i- gen - Zwischenerwerb der Bank nicht an. Da die Urteilsgründe § 261 Abs. 6 StGB nicht erwähnen, ist davon au s- zugehen, dass das Landgericht das mögliche Rechtsproblem nicht gesehen hat. Dem liegt möglicherweise eine unzureichende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts zugrunde. Der Senat sieht insoweit Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter nicht gehalten und durch § 244 Abs. 2 StPO auch rechtlich 5 6 - 5 - gehindert ist, ersichtlich fern liegende, jeder Lebenserfahrung widersprechende "Geständnisse" als glaubhaft anzusehen. Fischer Berger Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist w e- gen Urlaubs an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy