BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42 /1 3 vom 24. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwal ts und der Beschwerdeführerin am 24. April 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wir d das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die Sache wird inso weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Die Verurteilung der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in dr ei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der mitverurtei l- te (nicht revidierende) E hemann der Angeklagten "um Weihnachten 2010" (Tat 1) und Anfang September 2011 (Tat 3) jeweils nicht geringe Mengen von 1 2 - 3 - Betäubungsmitteln in die gemeinsame Wohnung, von wo er es gewinnbringend weiterverkaufte. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nich t, dass die Angeklagte Besitz an den Betäubungsmitteln erlangte. Hierzu wäre nicht allein eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit erforderlich, sondern auch ein Besitzwille; dieser ist nicht festgestellt. Aus der Darlegung, dass die Angeklagte von der Lage rung und dem Verkauf ihres Ehemannes wusste , ergibt sich auch keine Gehilfenstellung. Die Angeklagte hatte keine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten ihres Ehemannes; konkrete Beihilfetaten sind nicht festgestellt. 2. Im Fall 2 (Juni 2011) der U rteilsgründe ist festgestellt, dass der Mita n- geklagte 600 Gramm Amphetamin und 500 Ecstasy - Tabletten mit Wissen der Angeklagten in die Wohnung brachte, dort streckte und portionierte und g e- winnbringend weiterverkaufte. Die Angeklagte "übergab hin und wiede r schon verpackte Betäubungsmittel an Abnehmer und nahm das Geld entgegen". Hieraus erg ibt sich zwar eine unbekannte Anzahl von konkreten Beihilf e- taten, nicht aber Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben mit der (nicht geringen) Gesamtmenge, wovon das Land gericht rechtsfehlerhaft ausgegangen ist. Der neue Tatrichter wir d gegebenenfalls die (Mindest - ) Anzahl der Fälle und die dabei umgesetzte Rauschgiftmenge festzustellen haben. Ein Besitzwille der 3 4 5 6 - 4 - Angeklagten hinsichtlich der Gesamtmenge ist auch in diese m Fall nicht fes t- gestellt. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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