ECLI:DE:BGH:2018:010818U2STR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 42 /1 8 vom 1 . August 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1 . August 201 8 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenb urg vom 31 . August 201 7 wird ve r- worfen . Die Kosten des Rechtmittels und die dem Angeklagten hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staat s- kasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem verbotenen Besitz einer unter Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.2. zum Wa f- fengesetz fallenden Stahlrute zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte , auf den Rechtsfolgenau s- spruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwal t- schaft hat keinen Erfolg . I. 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte im Zeitraum von Oktober 2016 bis zum 22. Februar 2017 in einem größeren Gebäudekomplex in St . eine professionell eingerichtete Indoorplantage zur Aufzucht von Cannabispflanzen zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von Pflanzen und Pflanzenteilen. A nlässlich de r Durchsuchung des Anwesens am 22 . Februar 2017 wurden insgesamt 982 Cannabispflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe, abgeerntete Pflanzen und Pflanzenteile sowie zerhackte Cann a- bispflanzen mit einem Gewicht von über acht Kilogramm und einer Gesam t- wirkstoffmenge von 410 Gramm THC sichergestellt. Darüber hinaus bewahrte der Angeklagte in einem als Büro genutzten Raum ein Luftdruckgewehr und in seinem Wohnzimmer , in welchem er neben drei Feinwaagen und Pflanzen - samen auch zerhackte Cannabispflanzen lagerte, eine Stahlrute offen und z u- griffsbereit auf der Lehne eines Sofas auf . 1 2 3 - 5 - 2. Das Landgericht hat die Tat als Verbrechen des bewaffnete n Hande l- treiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gewertet; di e Grenze zur nicht geringen Menge sei unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 9 Prozent um das nahezu 50fache überschrit ten . Im Rahmen der Strafzumessung hat es die Tat als einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angesehen und hat u n- ter Beachtung der Sperrwirkung des § 29a BtMG innerhalb eine s Strafrahmens von einem J ahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von dr ei Jahren und sechs Monaten als tat - und schuldangemessen angesehen . II. Die Revision der Staatsanwa ltschaft, die wirksam auf die Straffrage beschränkt ist und sich insbesondere gegen die Annahme ein e s minde r schw e- re n Fall es des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge richtet , ist unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zu schrift ausgeführt : einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafra h- men des § 30a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 BtMG entnommen hat. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewo n- nen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände fes t- z ustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist 4 5 - 6 - in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fe h- lerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlic h anerkannte Strafzw e- cke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, seine eigene Wertung an die Ste l- le des Tatgerichts zu setzen; vielmehr muss es die von ihm vorgeno m- mene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 1 StR 226/17 , juris, Rn. 9 m. w.N.). An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben gemessen hält die Bejahung eines minder schweren Falles rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat bei der Beurteilung, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu wer ten ist, ersichtlich eine Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen. Wenn sie trotz der straferschwerenden U m- stände das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bejaht hat, so hält sich d ies im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Das gegenteilige Vorbringen der Revision zeigt keine Rechtsfehler auf, sondern erschöpft sich im Wesentlichen darin, eine e i- gene Bewertung an die Stelle der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Strafkammer zu setzen. Soweit die Revision bestimmte Ausführu n- gen zur professionellen Begehungsweise sowie den 'einschlägigen Vo r- kenntnissen und Erfahrungen des Angeklagten' im Rahmen der Strafz u- messung vermisst (RB Bl. 3), ist dem entgegenzuhalten, dass der Tatrichter nicht sämtliche Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die Strafe bestimmenden Umstände angeben muss (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägu n- - 7 - gen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher St ra f- zumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Beso n- derheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nochmals BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 1 StR 226/17 , juris, Rn. 14 m.w.N.). Dieselben Erwägungen gelten in soweit für die ausführl i- chen Darlegungen des Generalstaatsanwalts. Dass ein Geständnis nur dann als bestimmender Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden kann , wenn anderenfalls der Tatnachweis nicht oder zumindest nicht vollständig möglich gewesen wär e, findet in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Vielmehr kann dem Geständnis eines Angeklagten eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es e r- sichtlich nicht aus einem echten Reue - und Schuldgefühl heraus abg e- geben worden ist, sonde rn auf 'erdrückenden Beweisen' beruht (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 4 StR 502/13 , juris). Dies ist vorli e- gend jedoch nach den Urteilsgründen nicht der Fall; insbesondere hat die Kammer festgestellt, dass das Geständnis des Angeklagten von Reue ge prägt war (UA S. 18). Dass das Landgericht die Einlassung des Ang e- klagten als teilweise widerlegt angesehen hat, tut dem keinen Abbruch. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der Betäubungs - und Tatmitte l verzichtet hat (UA S. 18), als Ausdruck von Reue strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 679). Dass die Gegenstände ansonsten der Einziehung unte r- legen hätten (Stellungnahme des Gene ralstaatsanwalts Bl. 2), steht dem nicht entgegen. Die Strafkammer hat zutreffend gesehen, dass dem Luftgewehr aufgrund seiner technischen Beschaffenheit eine geringe o b- jektive Gefährlichkeit, andererseits jedoch ein hohes Bedrohungspotent i- al zukommt (UA S . 18); ein Widerspruch liegt darin nicht. Auch die übr i- - 8 - gen aufgeführten Gesichtspunkte hat das Landgericht ersichtlich und ganz überwiegend ausdrücklich in seine Strafzumessungserwägungen eingestellt. Mit dem Einwand, es hätte diese Gesichtspunkte zu Ungun s- ten des Angeklagten anders gewichten müssen, kann die Revision ke i- Diesen Ausführungen tritt der Senat bei . Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 6
Full & Egal Universal Law Academy