BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 422/01 vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das U r - teil des Landgerichts Hanau vom 29. September 1998 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Begründete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des erklärten Recht s - mittelverzichts wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sind nicht g e - geben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. - 3 - Fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versumte Frist ist daher von vornherein kein Raum. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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