BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 422/02 alt: 2 StR 520/01 vom13. November 2002in der StrafsachegegenwegenBetrugs - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 4. Juni 2002 abgeändert und wie folgt neugefaßt:Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegenBetrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn beim Versuch geblie-ben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil desAmtsgerichts Aachen vom 28. September 1998 und Auflösungder Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachenvom 2. Februar 1999 (jeweils Az.: 31 Ls 97 Js 497/97 - 3/98) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monatverurteilt. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Ange-klagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zuerteilen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: I. Die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten durchUrteil vom 4. Juli 2001 wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen - 3 -beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus denUrteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 und vom 28. September1998 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des AmtsgerichtsAachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenund sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und der Verwal-tungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eineneue Fahrerlaubnis zu erteilen.Durch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurdedieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben,als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterbliebenwar, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachendurch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbrachthatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.Im jetzt angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts vom4. Juni 2002 wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Mona-ten verhängt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die-se hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs.4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.II. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist erneut rechtsfehler-haft.1. Das Landgericht hat zunächst eine Gesamtstrafe von drei Jahren undsechs Monaten für angemessen erachtet und diese zum Ausgleich für dieNichterstattung der vom Angeklagten geleisteten Bewährungsauflage um einen - 4 -Monat gekürzt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber dergebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzu-nehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnungauf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.Der Senat kann aber insoweit ausschließen, daß der Angeklagte durchdie Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschwert ist.2. Der Tatrichter hat weiter rechtsfehlerhaft die "Einzelstrafen" aus demUrteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 einbezogen. In diesemUrteil war der Angeklagte wegen zwei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Wie derTatrichter jetzt mitteilt, werden in diesem Urteil jedoch keine Einzelstrafen ge-nannt.§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf ei-ne Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt43, 34 ff.; 41, 374 ff.).Die "Strafe" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August1998 durfte daher nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.Der Senat hat die neue Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen(§ 354 Abs. 1 StPO). Um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot(§ 358 Abs. 2 StPO) und jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszu-schließen, hat er die vom Tatrichter verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und fünf Monaten, in die bereits ein "Gesamtstrafenrabatt" und ein Aus-gleich für die erbrachte Bewährungsauflage eingeflossen sind, um die gesam-ten vier Monate ermäßigt, die der jetzt wieder selbständig bestehenden Ge- - 5 -samtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 ent-sprechen.Der Angeklagte war daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und einem Monat zu verurteilen.Der im Gesamtergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigtes nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechts-mittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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