BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 422/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 gem344337 247247 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 2006 aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begr374ndet wurde. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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