BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 422/14 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richte r am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel , Staatsanw ä lt in als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, als Nebenkläger in Person , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenkläger, Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. März 2014 werden als unbegründet verworfen. Der An geklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwend i- gen Aus lagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Di e Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Ende des Jahres 2011 lernte der in Deutschland geborene und aufg e- wachsene, aus einer afghanischen Familie muslimisch - schiitischen Glaubens stammende Angeklagte das spätere Tatopfer, J . S . , kennen. Zwischen dem noch ihm Haushalt seiner Eltern lebenden Studenten und der Geschädi g- te n entwickelte sich rasch eine intime Beziehung, die von Beginn an konflik t- reich verlief. Der Angeklagte, der seine Beziehung zu J . S . in der A n- nahme, se ine Familie werde seine intime Beziehung zu einer Frau christlichen Glaubens nicht - afghanischer Herkunft ablehnen, vor seiner Familie verheimlic h- te, war seiner Freundin sehr zugetan und umsorgte sie. Zugleich versuchte er jedoch, ihr Verhalten zu kontrolli eren . Die Geschädigte genoss die Zuwendung des Angeklagten, hegte jedoch keine tieferen Gefühle für ihn. Im Verlaufe der Beziehung kam es immer wieder zu S treit und zur vorübergehenden Tren nung . Die Geschädigte wandte sich ihrem früheren Freund zu. Nach de r Aussöhnung mit dem Angeklagten wurde J . S . vo n diesem schwanger. Der Angekla g- te lehnte diese Schwanger schaft ab. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes erschien ihm unvereinbar mit seiner weiteren Lebensplanung und gefährdete d a s gegenüber seiner Familie gepflegte Selbstb ild des gehorsamen und stre b- samen Sohnes. Der Angeklagte versuchte daher , die Geschädigte zum A b- bruch der Schwangerschaft zu bewegen. Dabei äußerte er auch Drohungen und band Freunde, Bekannte und Nach barn der Geschädigten ein, di e auf sie einwirken und sie zum Abbruch der Schwangerschaft bewegen sollten. Nac h- dem diese Versuche erfolglos geblieben waren, erwog er , seine Familie zu ve r- lassen und mit der Geschädigten eine Familie zu gründen. Diesen Gedanken gab er jedoch wieder auf u nd setzte seine Versuche fort, die Geschädigte zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. Diese ließ sich jedoch nicht beei n- 3 4 - 5 - drucken und teilte dem Angeklagten schließlich mit, dass sie das Kind behalten wolle und nach B . ziehen werde. Daraufhin entsch loss sich der Angeklagte, sie zu töten und die Schwangerschaft gegen ihren Willen zu beenden, um seine Vaterschaft nicht gegenüber seiner Familie offenbaren zu müssen und seine weitere Lebensplanung nicht zu gefährden. Dem Tatplan entsprechend begab er s ich mit einem zu diesem Zweck erworbenen Messer am Abend des 5. Februar 2013 zum Wohnanwesen der Geschädigten un d wartete ab etwa 17 . 30 Uhr in der Nähe des Hauseingangs auf ihr Eintreffen, um sie zu töten. Die Geschädigte traf später als gewöhnlich, kurz n ach 18. 20 Uhr , zu Hause ein. Der Angeklagte , der eine zweite Schicht Bekleidung und Handschuhe trug, sowie eine Sturmhaube oder Skimaske über den Kopf gestülpt, jedoch nicht vor das Gesicht gezogen hatte, folgte der G e- schädigten, trat, nachdem sie ihre Han dtasche geöffnet und mit ihrem Schlüssel die Eingangstür aufgeschlossen hatte, von hinten an die arglose Frau heran und stach ihr das Messer unvermittelt in den Rücken . Die Geschädigte wandte sich um, schrie laut und v ersuchte, sich zu wehren. Im Verlaufe der folgenden Auseinandersetzung fielen beide zu Boden; der Ange klagte hielt ihr Mund und Nase zu, um ihre Schreie zu unterbinden und " ihr die Atemluft zu nehmen ". N achdem dies nicht durchgehend gelang, stach er mit dem Messer noch zwe i- mal in die linke Bau chregion der Geschädigten und floh da nach vom Tatort, weil er hinter der Milchglasscheibe einer Tür eine Bewegung wahrgenommen hatte und seine Entdeckung fürchtete. Die vom Angeklagten geführten Messerstiche führten zu schweren inneren Verletzungen, unter anderem zur Eröffnung der Leber, des linken Lungenflügels und beider Herzkammern. Die Geschädigte starb noch am Tatort. 2. Seine Überzeugung von der Täterschaft des in der H auptverhandlung zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat das Landgericht auf Sachb e- 5 6 - 6 - weise und auf die A ngaben eine s Mitgefangenen des Angeklagten gestützt, dem er die Tat in allen Einzelheiten geschildert hatte. 3. Rechtlich hat das Landgericht die Tat als aus niedrigen Beweggründen begangenen Heimtückemord in Tateinheit mit Schwan gerschaftsabbruch g e- wertet. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft: Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 61) auf die Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beschränkt. Sie beanstandet, das Landg e- richt habe zu Unrecht das weitere Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat nicht erörtert und die besondere Schwere der Schuld mit nicht tragfähiger Begründung verneint. Die Revision ist unbegrün det. 1. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein ( BGH, Urteil v om 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159 , 161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er a n- nimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können ( vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 St R 700/98 - , BGHSt 45, 211 , 217 zu § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint ( vgl. BGH, U r- teil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161 ) . Die "andere Tat" muss dabei nicht prozessual selbstständig im Sinne des § 264 StPO sein; es 7 8 9 - 7 - genügt vielmehr die tateinheitliche Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen Tato pfers gerichteten weiteren Stra f- tatbestandes ( vgl. Fischer, StGB , 62 . Aufl. § 211 Rdn. 65; M ü K o/ Schneider , StGB 2. Aufl. § 211 Rn. 253 ). Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kr i- minelles Unrecht verwirklichen zu können; die besondere Verwe rflichkeit der Tötung eines anderen zu diesem Zweck liegt darin, dass der Täter bereit ist, das Leben eines anderen als Mittel zur Begehung einer weiteren Tat einzuse t- zen, zur Verwirklichung seiner kriminellen Ziele also notfalls über " Leichen zu gehen " (B GH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161; Safferling, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 211 Rn. 63). Die Ermöglichung einer anderen Straftat muss dabei das handlungsleitende Motiv des Täters sein. Dies lag hier nach den Feststellungen des Landgerichts fern. Zwar tötete der Angeklagte sein Tatopfer, damit diese das von ihm gezeugte Kind nicht zur Welt bringen konnte, ein Handlungsziel, das er - wie er wusste - auf andere Weise nicht erreichen konnte. Jenseits der Lebensvernichtung seines Tatopfers verfolgte der Angeklagte jedoch keinen darüber hinausreichenden, eigenständ i- gen und weiteren kriminellen Zweck. Das vom Angeklagten durch die Beend i- gung der Schwangerschaft verwirklichte weitere Unrecht - die Tötung des noch ungeborenen Lebens - wird bei dieser Sachlage vollständig vom tateinheitlich verwirklichten Vergehen des Schwangerschaftsabbruchs erfasst. Bei dieser Sachlage musste sich das Landgericht zur Erörterung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht nicht gedrängt sehen. 2. Die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler auf. 10 11 12 - 8 - a) Die Feststellung der besonderen Schwere der S chuld s etzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfa h- rungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann gün s- tiger Täterprognose unangemessen erscheint ( vgl. Sena t, Beschl uss v om 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13 , NStZ 2014, 212 ; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ - RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 36 0, 370) . Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Dem Revisionsgericht ist ei ne ins Einze l- ne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es is t gehindert, seine eigene We r- tung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360 , 370; Urteil vom 8. September 2005 - 1 S tR 159/05, NStZ - RR 2006, 236 , 237 ; Fischer , aaO, § 57a Rn. 27). Revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt daher nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen hat. b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs weist die Entscheidung des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat bedacht, dass der Angeklagte zwei M ordmerkmale verwirklicht und tateinheitlich einen Schwa n- gerschaftsabbruch begangen hat (vgl. UA S. 83). Berücksichtigt wurde auch, dass die Tat "mit erheblicher krimineller Energie vorbereitet und begangen wu r- de". Zu Recht hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten be rücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, bis zur Tat sozial gut integriert und in stabilen fam i- liären Verhältnissen lebte und aufgrund seines Alters vor einer Situation persö n- licher Überforderung stand . Auch die Erwägung, die Tatausführu ng weise keine " übermäßige Brutalität " auf und das Tatopfer habe nicht "in außergewöhnlichem 13 14 - 9 - - ungeachtet der wenig geglückten Formulierungen - keinen durchgreifenden Bedenken . Sie lässt nicht besorgen, dass das Lan dgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafschärfungsgrunds strafmildernd berücksichtigt habe oder rechtsfehlerhaft von einem "Durc h- schnittsfall des Mordes" ausgegangen sein könnte. Es hat mit diesen Formuli e- rungen ersichtlich nur das konkrete Handlun gsunrecht umschrieben und als nicht überdurchschnittlich bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt besorgt - den tateinheitlich verwirklichten Schwangerschaftsabbruch "nicht mit ausreichendem Gewicht in seine Abw ä- gun g einbezogen" haben könnte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entne h- men. Soweit die Revision weiter annimmt, das Landgericht habe übersehen, dass die Lebensplanung des Angeklagten durch die Geburt des Kindes nicht beeinträchtigt worden wäre, weil die Ge tötete ihm eröffnet habe, das gemei n- same Kind alleine aufzuziehen und die Familie des Angeklagten nicht von de s- sen Vaterschaft unterrichten zu wollen, entfernt sie sich von den Urteilsfestste l- lungen, wonach dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit der von ihr g eäußerten Absichten "zweifelhaft scheinen konnte". III . Die Revision des Angeklagten: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Gründen überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. 15 16 17 - 10 - 2. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt k einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. a) Die Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung der Revision bestand k ein Anlass zu r Erörterung der Frage, ob der Angeklag te dem Mitgefangenen die in Wahrheit von einem Fam i- lienangehörigen begangene Tat nur als vorgeblich eigenes Erleben geschildert haben könnte. Der Tatrichter ist von Recht s wegen nur gehalten, sich mit kon k- ret in Frage kommenden Sachverhaltsvarianten und möglichen Alternativtätern auseinander zu setzen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen. Die Beweisau f- nahme hat schon keine Hinweise dafür erbracht, dass die Familie des Ang e- klagten überhaupt von der Beziehung des Angeklagten und von der Schwa n- gerschaft der Geschädigten wusste. Zwar hat der Angeklagte am 24. Januar 2013 bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Vater und dem Bruder des Tatopfers damit gedroht, seinen Vater und seinen Bruder einzuschalten und angekündigt, dass dann " etwas Schlimmes passieren " werde . Es fehlt jedoch schon an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte seine Familie tatsächlich eingeweiht haben könnte. Auch erscheint es angesichts der Ko m- plexität der Tatschilderung gegenüber dem Mitgefangenen fernliegend anz u- nehmen, dass es sich nur um Schilderungen vom Hörensagen gehandelt haben könnte. 18 19 - 11 - b) Die Annahme eines aus niedrigen Beweggründen begangenen Hei m- tückemordes begegnet keinen Bede nken. Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Eschelbach an der Unterschrift gehindert. Fischer Ott Barte l 20
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