BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 423/09 vom 10. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2010 durch Be-schluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 hat der Verurteilte gem344337 247 356 a StPO beantragt, den Beschluss vom 22. Januar 2010 f374r gegenstandslos zu erkl344ren, weil sein recht-liches Geh366r verletzt sei. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen, da der Se-nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs ergibt sich weder aus der Antragsbegr374ndung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begr374ndung ent-hielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 - m.w.N.) noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass ge-sehen haben, auf die in der Gegenerkl344rung vom 15. Oktober 2009 enthaltenen Argumente ausdr374cklich einzugehen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 und vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07; BVerfG Stra- 2 - 3 - Fo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausf374hrungen in der Ge-generkl344rung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsge-richtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt ausf374hrlich begr374ndete Erfolglosig-keit der erhobenen Revisionsr374ge zu entkr344ften (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 252; BGH, Beschl374sse vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 - 2 StR 479/08). Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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