BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 423/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2010 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe mit den dazugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 37 F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch; im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. M344rz 2006 rechtskr344ftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, 3 - 3 - dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeit-raum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Z344surwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht von einer Gesamtstrafenbildung nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. Rissing-van Saan LK 12. Aufl. StGB 247 55 Rn. 21; Fischer StGB 57. Aufl. 247 55 Rn. 9a). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet h344tte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht 374berschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bew344hrung erlaubt h344tte, und dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter drei Jahren und vier Monaten gelegen h344tte. 4 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer zur Bew344hrung ausgesetz-ten Strafe auch gegebenenfalls im Rahmen der Bew344hrung erbrachte Leistun-gen anzurechnen sind (247 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 56 f. Abs. 3 StGB). 5 Rissing-van Saan Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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