BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 423/12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2012 , an der teilgenommen haben: Vo rsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger , Dr. Eschelbach, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft g e- gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2012 we r- den verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen digen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch ent standenen notwendigen Auslagen we rden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten ve rurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision allein gegen den Strafausspruch. Beide Re chtsmittel bl eiben ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit frühester Jugend Cannabis, Ecstasy, Amphetamine und Kokain sowie Alkohol im Übe r- maß. Eine im Juli 2005 angetretene Therapie hat er abgebrochen. Für eine im Jahr 2010 angestre bte Therapie erhielt er keine Kostenzusage. Am 23. Januar 2011 wurde er nach übermäßigem Alkoholkonsum mit einem Rettungswagen in eine Klinik eingeliefert, im Juni 2011 wurde sein Arbeitsverhältnis wegen hoher Fehl zeiten gekündigt. Am 17. Juli 2011 gegen 3 Uhr morgens überfiel der Angeklagte nach Genuss von erheblichen , nicht im E inzelnen bestimm bar en Mengen Alkohol, Marihuana, Kokain und Amphetamin in der Kölner Altstadt auf offener Straße die nach einem Gaststättenbesuch auf dem Heimweg befindliche Nebe nkläg e- rin . Er näherte sich seinem Opfer unbemerkt von hinten, fixierte es an einer Hauswand und machte es mit Faustschlägen ins Gesicht gefügig. In der Folge zwang er die Geschädigte unter Beschimpfungen zur Ausführung des Oralve r- kehrs sowie zur Duldung me hrfach en ungeschützten vaginalen und analen G e- schlechtsverkehrs bis zum Samenerguss. Schließlich nahm er der immer noch um ihr Leben fürchtenden Geschädigten unter weiteren Drohungen Papiere und Bargeld weg. Bei der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Ange klagten aufgrund des vorangegangenen Drogen - und Alkoholkonsums nicht au s- schließbar erheblich eingeschränkt. Die Nebenklägerin leidet seit der Tat unter Ängsten und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. 2 3 - 5 - II. 1. Die Revision des Angeklagten Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat aus den Grü n- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den geständigen A n- geklagten be lastenden Rechtsfehler ergeben. 2. Revision der Staatsanwaltschaft Auch das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staat s- anwaltschaft hat keinen Erfolg. a) Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die "unw i- derlegten" Angaben des Angeklagten zu sein em Rauschmittelkonsum seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist deshalb von einer nicht ausschließbar erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Z utreffend w eist die Revision darauf hin, dass die Feststellungen zum Rauschmittelkonsum de s Angeklagten vo r der Tat auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung beruhen und dass Einlassungen eines Angeklagten, für d e- ren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne Weiteres als "unwiderlegbar" hinzunehmen un d den Feststellungen zu Grunde zu legen sind (BGH, Urt eil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09; BGHSt 34, 29, 34; NStZ - RR 2003, 371). Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Ang a- ben ge eignet sind, seine Überzeugungsbildung zu be einflussen. Diesen Maßstäben wird das Urteil indes gerecht. Sachverständig beraten stellt das Landgericht mehrere Indizien fest, die für einen vorangegangenen 4 5 6 7 8 9 10 - 6 - Rauschmittelkonsum des Angeklagten sprechen, so u. a. dass der Angeklagte seit vielen Jahren Rauschmittelmissbrauch betreibt , er im J anuar 2011 volltru n- ken in ein Kran kenhaus eingeliefert worden ist , er eine Woche nach der Tat leicht alkoh olisiert angetroffen worden ist , es vor der Tat Hinweise zum Droge n- k onsum aus seiner Umgebung, insbesondere von se i ner Ehefrau gege ben hat , ein Kokain konsum über einen längeren Zeitraum hinweg rechtsmedizi nisch nachgewiesen ist , der Tat akute Eheprobleme und der Verlust des Arbeitspla t- zes als möglicher Anreiz für gesteiger ten Rauschmittelkonsum unmittelbar vorausgegangen sind und dass der Angeklagte bei der Aufnahmeuntersuchung in der Justizvollzugsanstalt Angaben zu seinem regelmäßigen Konsum g e- macht hat . Auch mit den dem behaupteten Rauschmittelkonsum entgegenst e- henden I ndizien hat sich das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt, so u. a. damit, dass der Angeklagte sich gegenüber seinem Bewährungshelfer und seinem Drogenberater bei Gesprächsterminen i m Vorfeld der Tat unauffällig be nommen hat , dass die Geschädigte bei der Tatausführung weder rauschmi t- teltypische Ausfallerscheinungen noch Alkoholgeruch bei ihm wahrgenom men hat , dem bei der Tatausführung zutage getretenen Leistungsverhalten und dass eine am 21. Mai 2011 abgegebene Urinprobe ebenso wie am 10. August 2011 untersuchte Leberwerte unauffällig wa ren . Dass das Landgericht in Kenntnis und Abwägung all dieser Umstände den Angaben des Angeklagten nicht zuletzt auf Grund seines in der Hauptve r- handlung gewonnenen Eindrucks von dessen Persönlichkeit - unter Zugrund e- legung des Zweifelsgrundsatzes - Glaube n geschenkt hat, hält sich im Rahmen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung, mag auch ein anderer Schluss ebenso möglich oder vielleicht sogar naheliegender gewesen sein. b) Anders als die Revision bes orgt der Se nat nicht, dass die Strafka m- mer die Aufgabenverteilung zwischen Sachverständige m und Gericht nicht b e- 11 12 - 7 - achtet hat, bzw. dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt; für eine solche Annahme ergeben sich aus den Urteilsgründen keine An halts punkte. c) Auch die sonstigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten e r- kennen. Insbesondere hat die Strafkammer be i der Bewertung möglicher au s- länderrechtlicher Folgen nicht verkannt, dass hier kein Fall einer zwingenden Ausweisung vorliegt, sondern dass der Ausländerbehörde ein Ermessen z u- steht, im Rahmen dessen mögliche Härten zu berücksichtigen sind . Becker Appl Sc hmitt Berger Eschelbach 13
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