ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR423.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 423/15 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Besch werd eführers am 12. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stralsund vom 10. Juni 2015 mit Ausnahme der En t- scheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schut z- b e fohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidun g getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es in der Zeit zw i- schen dem 15. März 2009 und dem 21. Mai 2011 zu sexuellen Übergriffen d es Angeklagten auf seine leibliche Tochter D . . Die Strafkammer hat den von 1 2 - 3 - seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten aufgrund der Ang a- ben der Tochter als überführt angesehen. 2. Die der Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung hält s ac h- lich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und widersprüchlich. a) Die Urteilsgründe enthalten schon keine hinreichende Darstellung der Aussage der Geschädigten mit den zugehörigen Details, die dem Revisionsg e- richt eine Überprüfung der vom Landgericht hinsichtlich des Kerngeschehens angenommenen Aussagekonstanz ermöglichen würde. Was sie im Einzelnen in ihrer polizeilichen Vernehmung , in den Explorationsgesprächen mit der Sac h- verständigen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsge richt und in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, wird nicht mitgeteilt. Das wäre hier schon deshalb vonnöten gewesen, weil worauf das Landgericht mehrfach ausdrüc k- lich hinweist die Bekundungen der Zeugin "relativ detailarm" waren. Erschö p- fen sich die A ngaben in Bekundungen zu "gleichablaufenden Taten ohne näh e- ren Details" (vgl. UA S. 12), verliert das Kriterium der "Aussagekonstanz" erhe b- lich an Gewicht. Ob sich die Strafkammer dessen bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. b) Das Landgericht erklärt die Detailarmut der Angaben der Zeugin sachverständig beraten mit ihrer subdepressiven Persönlichkeit, aufgrund derer sie weniger in der Lage sei, ein Geschehen detailreich zu schildern (UA S. 14). Dies steht in Widerspruch zu der an anderer Stelle im Urteil mitgeteilten Feststellung, ihre Aussage enthalte durchaus "Details zum Randgeschehen" (UA S. 12). Abgesehen davon, dass sich ohne nähere Erläuterung schon nicht erschließt, warum ein Mensch mit einer subdepressiven ängstlichen Grun d- strömung zu detailreicher Schilderung von Geschehnissen grundsätzlich wen i- 3 4 5 - 4 - ger imstande sein soll, erhellt nicht, warum sich dies insoweit nicht auch auf Angaben zu einem "Randgeschehen" erstrecken soll. c) Die Zeugin hat "wenige" widersprüchliche An gaben in verschiedenen Vernehmungen gemacht (UA S. 11). Welche das im Einzelnen gewesen sind, teilt die Strafkammer nicht mit. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass die Zeugin unterschiedliche Angaben zum Tatort des ersten Übergriffs gemacht h at. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung bekundete sie, die erste Tat habe im Wohnzimmer stattgefunden, während sie im Rahmen ihrer Explor a- tion und in der Hauptverhandlung den ersten Vorfall in ihr Zimmer verlegte. Was sie im Rahmen der mündlichen Verh andlung vor dem Amtsgericht ausgesagt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Insoweit ist die Beweiswü r- digung lückenhaft. Soweit die Strafkammer im Übrigen in den widersprüchlichen Angaben zu r ersten Tat, die gewöhnlicherweise als besonders ei nschneidendes Erlebnis besonders gut in Erinnerung bleibt, kein Indiz für die Unrichtigkeit der Aussage sehen will, beruht dies nicht auf tragfähigen Erwägungen. Dass die Zeugin wie die Strafkammer an mehreren Beispielen belegt Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen hat, erklärt nicht, warum sie sich an den Ablauf und den Ort eines für sie unerwarteten und mit einem kö r- perlichen Übergriff verbundenen Geschehens nicht mehr erinnern können soll. d) Diese Mängel der Beweiswürdigu ng zwingen zur Aufhebung der a n- gegriffenen Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Stra f- kammer bei ordnungsgemäßer und umfassender Würdigung zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre. 6 7 - 5 - 3. Der Aufhebung der Entsch eidung über den Adhäsionsantrag bedarf es nicht. Darüber hat das neue Tatgericht zu entscheiden (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 406a Rn. 8). Fischer Appl Krehl Eschelbach Ri'nBGH Dr .Ott ist an der Unterschrift gehindert. Fischer 8
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