BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 424/08 vom 5. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 5. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2008, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen 204Beihilfe zur Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln sowie in ei-nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg. 1 1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es hinsichtlich der Ange-klagten S. keine geschlossene und f374r das Revisionsgericht nachvollzieh- 2 - 3 - bare Darstellung des verwirklichten strafbaren Verhaltens enth344lt. Eine solche geschlossene Darstellung des Sachverhaltes, der das Tatgeschehen bildet, ist f374r die revisionsrechtliche 334berpr374fung des Urteils erforderlich. Sie muss erken-nen lassen, welche Tatsachen der Richter als seine Feststellungen 374ber die Tat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Fehlt sie oder ist sie in wesentli-chen Teilen unvollst344ndig oder widerspr374chlich, so ist dies ein Mangel des Ur-teils, der auf die Sachr374ge zu dessen Aufhebung f374hrt (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3, geschlossene Darstellung). So verh344lt es sich hier. a) Aus den insoweit un374bersichtlichen und wenig klar gegliederten Fest-stellungen ergibt sich, dass die Angeklagte S. in einer Vielzahl von F344llen, deren Anzahl 374ber die abgeurteilten f374nf F344lle weit hinausgeht (UA S. 12-15), Fahrzeuge angemietet hat, um sie dem Mitangeklagten B. f374r die Durchf374h-rung von Drogenbeschaffungsfahrten zur Verf374gung zu stellen. Die verstreut im Urteil anzutreffenden Ausf374hrungen (UA S. 15-17/18 sowie 51 und 52-54) deu-ten im Zusammenhang mit dem Schuldspruch allerdings darauf hin, dass die Kammer die Angeklagte lediglich u. a. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge an den Fahrten vom 18. Mai 2007, 25. Mai 2007, 2. Juni 2007, 16. Juni 2007 und 30. Juni 2007 aburteilen wollte. Diese Interpretation steht jedoch in Widerspruch zur Beschreibung der Taten bei der Festsetzung der Einzelstrafen (UA S. 62/63). Eine ausdr374ckliche Zuord-nung erfolgt dort lediglich zu den Einfuhrfahrten vom 2042.6.2008223 und 20430.6.2008223 (gemeint ist jeweils 2007), die rechtlich als Beihilfe zur Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge bezeichnet werden. Geht man - nahe lie-gend - davon aus, dass das Landgericht die im Text davor festgesetzten zwei Einzelstrafen auf die zeitlich fr374her liegenden Einfuhrfahrten vom 18. Mai 2007 3 - 4 - und 25. Mai 2007 sowie die danach festgesetzte Strafe f374r 204Beihilfe zur Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge223 auf das zeitlich sp344ter liegende Aufbewahren der Bet344ubungsmittel f374r den Mitange-klagten B. und deren Sicherstellung bei der Angeklagten am 3. Juli 2007 (UA S. 55) bezogen wissen wollte, fehlt es an der Festsetzung einer Einzelstrafe f374r die Beteiligung an der Beschaffungsfahrt vom 16. Juni 2007. Dar374ber hinaus w374rde bei dieser Lesart im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. 2. eine Einzelfreiheitsstrafe f374r eine Tat bestimmt, die 374ber die Teilnahmehandlungen an den festgestellten Einfuhrfahrten hinausgeht. Dieser Widerspruch kann nicht im Wege der Auslegung der Urteilsgr374n-de ausger344umt werden. Wollte man die zuletzt aufgef374hrte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Beihilfe zur Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge n344mlich auf die Einfuhrfahrt vom 16. Juni 2007 beziehen, um eine Konkordanz zu den Fest-stellungen unter II. 2. herzustellen, w344re dies nicht mit den rechtlichen Ausf374h-rungen UA S. 55 i.V.m. UA S. 17 vereinbar, wonach die Kammer eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gerade nicht f374r den 16. Juni 2007, sondern f374r den 30. Juni 2007 als gegeben sieht. Die Zuordnung der Einzelfreiheitsstrafen zu den in den Feststellungen ausdr374cklich in Bezug genommenen Einfuhrfahrten ist damit nicht widerspruchsfrei m366glich. 4 b) Hinzu kommt, dass an Hand der Urteilsgr374nde auch eine zuverl344ssige Zuordnung der in drei F344llen tateinheitlich abgeurteilten Taten des Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln zu den festgestellten Einfuhrfahrten ausscheidet. Nach den Feststellungen UA S. 18/53 verkaufte die Angeklagte S. im Zeit-raum von 3.5.2007 bis zum 3.7.2007 204sechs Mal Bet344ubungsmittel223 an drei ver-schiedene Vertrauenspersonen und einen verdeckten Ermittler der Polizei. Die- 5 - 5 - se Verk344ufe stammten aus mindestens drei verschiedenen Lieferungen; zu-gunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, dass diese drei Lieferungen aus drei der f374nf festgestellten Beschaffungsfahrten stammten, an denen sie beteiligt gewesen sei (UA S. 53). Bei den am 3.5.2007, am 1.6.2007 und am 8.6.2007 verkauften Bet344ubungsmitteln habe es sich lediglich um geringe Men-gen, bei dem am 14.6.2007 und am 3.7.2007 verkauften Amphetamin habe es sich um nicht geringe Mengen gehandelt. Diesen Ausf374hrungen l344sst sich schon nicht entnehmen, welche drei der angegebenen f374nf (nicht, wie die Kammer meint, sechs) Verk344ufe die Kammer mit welchen konkreten Einfuhrfahrten als tateinheitlich verkn374pft angesehen hat. Dar374ber hinaus erschlie337t sich aus den Urteilsgr374nden nicht, warum die Kammer in nur einem Fall tateinheitlich Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, jedoch in zwei F344llen tateinheitlich Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat. Denn selbst wenn man den Verkauf vom 3. Mai 2007 als vor der ersten Einfuhrfahrt am 18. Mai 2007 liegend ausschei-det, verbleiben ausweislich UA S. 53/54 vier Taten des Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln im relevanten Tatzeitraum, davon zwei - 1.6.2007 und 8.6.2007 - mit geringen und zwei - 14.6.2007 und 3.7.2007 - mit nicht geringen Mengen. Diese Unklarheiten hinsichtlich der in Tateinheit abgeurteilten Delikte des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln verst344rken die bereits dargelegten, sich aus dem Vergleich der Feststellungen zum Tatgeschehen mit den Ausf374hrungen zur Einzelstraffestsetzung ergebenden Unsicherheiten und machen eine zuverl344s-sige und vor allem widerspruchsfreie Zuordnung zu konkreten Einfuhrfahrten unm366glich. 6 - 6 - c) Damit bleibt insgesamt unsicher, welchen Sachverhalt der Tatrichter dem Urteil zugrunde gelegt hat. Die unklaren, un374bersichtlichen und wider-spr374chlichen Ausf374hrungen in den Urteilsgr374nden erlauben eine ausreichende revisionsrechtliche Nachpr374fung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13; erkennbare Subsumtion; BGH NStZ 2000, 607 f.). Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der - soweit es die Angeklagte S. betrifft - zu seiner Aufhebung f374hrt. 7 2. Erg344nzend weist der Senat auf Folgendes hin: 8 a) Ein un374bersichtlicher Aufbau sowie an verschiedenen Stellen verstreu-te Feststellungen k366nnen einen durchgreifenden Mangel des Urteils darstellen, weil dann h344ufig die tats344chliche Grundlage des Urteils unvollst344ndig sein wird. Zudem besteht die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Widerspr374che in die Ur-teilsfeststellungen einschleichen, die es dem Revisionsgericht unm366glich ma-chen, einen bestimmten Sachverhalt seiner rechtlichen 334berpr374fung zugrunde zu legen. Zwar bilden die schriftlichen Entscheidungsgr374nde eine Einheit, deren tats344chliche Angaben auch dann ber374cksichtigt werden m374ssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenh344ngen befinden, in denen sie nach dem 374blichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1, Zusammenhang der Urteilsgr374n-de). Dies setzt jedoch voraus, dass sich aus der Gesamtheit der Urteilsgr374nde eine ausreichende tats344chliche Grundlage f374r die rechtliche W374rdigung ent-nehmen l344sst. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, unklaren und sich widersprechenden Ausf374hrungen in den Urteilsgr374nden einen den Schuldspruch m366glicherweise tragenden Sinn beizulegen. 9 - 7 - b) Bei einer - wie hier - Vielzahl angeklagter Taten und wenn mehrere Personen angeklagt sind, empfiehlt es sich, in den Feststellungen jeder einzel-nen Tat eine bestimmte Ordnungszahl zuzuordnen und die Beitr344ge aller Betei-ligten an dieser Stelle gemeinsam darzustellen (vgl. Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008, Rn. 234). Es beeintr344chtigt dagegen die Klarheit und 334bersichtlichkeit der Urteilsgr374nde, wenn im Wege eines 204Misch-systems223 zwar einzelne Taten einer Ordnungsnummer zugeordnet, unter ande-ren Ordnungsnummern aber eine Vielzahl von - auch nicht abgeurteilten - Ein-zeltaten zusammengefasst und unter weiteren Ziffern die Tatbeitr344ge der ein-zelnen Beteiligten - teilweise - voneinander getrennt abgehandelt werden. 10 c) Besteht aus Sicht des Tatgerichts Anlass, Straftaten zu schildern, die nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind - z.B. solche, die gem344337 247 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden wurden oder solche, die nicht angeklagt waren, in der Hauptverhandlung aber zu Tage getreten sind -, sollten diese in der Darstellung deutlich von den konkret abgeurteilten Taten geschieden werden, um Missverst344ndnisse und Unklarheiten zu vermeiden. 11 d) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass die Formulierungen im Urteil, die Angeklagte S. sei 204selbst bet344ubungsmittelabh344ngig223 (UA S. 60) und habe die Taten 204aufgrund ihrer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit be-gangen223 (UA S. 63) zur Pr374fung der - vom Landgericht nicht er366rterten - Frage dr344ngen, ob ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB anzuordnen ist. Von der Unterbringung nach 247 64 StGB darf nicht abgesehen werden, weil der Tatrichter - wie in den Urteilsgr374nden ausgef374hrt - 204bereits jetzt223 einer Zur374ckstellung der Vollstreckung nach 247 35 BtMG zustimmt. Die Un-terbringungsanordnung nach 247 64 StGB geht der allein dem Vollstreckungsver- 12 - 8 - fahren vorbehaltenen Zur374ckstellung nach 247 35 BtMG vor (BGH StV 2008, 405 f.). Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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