BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 424/09 vom 4. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 4. November 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 15. Oktober 2008 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Der Angeklagte R. W. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. W. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er seine sowie die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. W. : Bei der Bemessung der Jugendstrafe m374ssen die Urteilsgr374nde erken-nen lassen, dass der Erziehungsgedanke beachtet wird (vgl. BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH StV 2009, 93). Die floskelhafte Formulierung im angefochtenen Urteil, die Verh344ngung einer Einheitsjugendstrafe von vier Jah- - 3 - ren wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sei "erzieherisch ausreichend, aber auch erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken", wird dem noch gerecht. Dies gilt insbesondere unter Ber374cksichtigung der auch f374r das Erziehungsbe-d374rfnis bedeutsamen charakterlichen Haltung und des Pers366nlichkeitsbildes des Angeklagten, wie es in den festgestellten Taten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 522), namentlich f374r den von der Kammer besonders herausgestellten Umstand, dass sich der Angriff im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde u. a. gegen einen an der vorangegangenen Auseinandersetzung v366llig Unbetei-ligten richtete. Insofern besteht kein durchgreifender Anlass f374r die Besorgnis, das Landgericht k366nnte die erzieherischen Wirkungen der verh344ngten Jugend-strafe au337er Acht gelassen haben. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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