BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 424/13 vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezembe r 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Zusammenhang der Urt eilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt ohne Rechtsfehler wegen Fehlens eines symptomatischen Z u- sammenhangs zwischen de m Hang des Angeklagten und de n Anlas s- taten abgelehnt hat. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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