BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 424/14 vom 9. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 9. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 30. Juni 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der bes onders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte u n- ter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10 . Februar 2014 - 703 Cs 336 Js 1943/13 - 5 8/ 14 - und Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Strafbefehl zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt ist, c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgerich t von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter geh ende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. 02. 2014, Az: 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld spruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstr a- fe und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 2. Dezember 2013 nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P . , der 500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlu g der Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt. Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Si n- ne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körper ve r- letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. II. 1. Der Senat ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entsche i- dungsformel ersichtlich ist. 1 2 3 4 - 4 - Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt hier auch dessen Verwendung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Im Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährlich e Werkzeug auch noch nach deren Vollendung, solange die Tat - wie hier - jedenfalls noch nicht beendet ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 18). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hä t- te verteidigen können. 2. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die S trafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbi l- dung ist nur die Klarstellung geboten, dass die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 unter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe ei n- bezogen sind. 3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen B e- stand. § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, we il zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind 5 6 7 8 9 - 5 - (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 232/14, NJW 2014, 3797 f.). Der Senat kann nicht aus schließen, dass die Ve rsagung der Strafaussetzung auf dem Rechtsfehler beruht. Fischer Cierniak Krehl Eschelbach Ott
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