ECLI:DE:BGH:2016:280116B2STR424.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 424/15 vom 28. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An hörung des Generalbu n- desanwalts, zu Ziffer 2 . auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwe r- deführer am 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Darmstadt vom 12. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung de r Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. Ü . wegen bewaffneten Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den A n- geklagten A . Ü . hat es wegen Beihilfe zum bewaffneten Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge in Tateinheit mit une r- laubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es Verfalls - und Einziehung s- entscheidung en getroffen. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen de r Angeklagten bleiben zum Schuld - und zum Strafausspruch sowie zu de n Verfalls - und Einziehung s- entscheidung en ohne Erfolg. Sie führen jedoch zur Aufhebung des Urteils, s o- weit die Nichtanordnung der Unterbringung in einen Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) betr offen ist. Wie d ie Revision mit Recht beanstandet , hat sich das L andgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt unterzubringen sind, obwohl hierzu Anlass bestand. Nach den Feststellungen konsumiert e der Angeklagte H . Ü . seit mehreren Jahren Cannabisprodukte sowie Amphetamin und Heroin, außerdem Diazepam und Rohypnol. Auch d er wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringe Menge und wegen Besitzes von Amphetamin vorbestra f- te Ange klagte A . Ü . konsumiert e bereits seit mehreren Jahren Cannabisprodukte. Darüber hinaus verwendeten die beiden Angeklagten einen Teil der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum. Zwar vermochte das Landgericht worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist keine genauen Angaben zu den Konsummengen der beiden Ang e- klagten treffen. Der Angeklagte H . Ü . hatte jedoch angegeben, vor seiner Inhaftierung täglich zwei G ra mm Heroin konsumie rt zu haben; der Angeklagte A . Ü . hatte bekundet, Marihuana und Amphetamin zu konsumieren, und hinzugefügt, dass sein Konsum größer als derjenige seines Bruders sei. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht bezüglich beider Ang e- k lagten zur näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorlagen. Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist deshalb hinsichtlich beider Angeklagter neu zu befinden. Dass nur die Angeklagt en R e- 2 3 4 5 - 4 - vision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel
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