BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 425/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 10. April 2008 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung in zwei F344llen (F344lle 2 und 4 der Urteilsgr374nde), der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rper-verletzung (Fall 3 der Urteilsgr374nde) und des versuchten Mor-des in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Vergewal-tigung und mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 5 der Urteils-gr374nde) schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen. Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Bei der Verh344ngung der lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe im Fall 5 so-wie bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung war sich das Landgericht seines Ermessensspielraums sowie des Erfordernisses besonders sorgf344ltiger Abw344gung bewusst; seine Entscheidungen halten sich im Rahmen des tatrich-terlichen Ermessens und sind rechtsfehlerfrei. 2 Die Urteilsformel war hinsichtlich der F344lle 2 bis 5 der Urteilsgr374nde zu berichtigen. Sowohl die Vollendung als auch der Versuch der besonders schwe-ren Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 4 StGB sind im Schuldspruch zum Aus-druck zu bringen (vgl. Fischer 55. Aufl. 247 177 Rdn. 78 m.w.N.). Anders als das Landgericht angenommen hat, war auch in den F344llen 2 und 3 der Urteilsgr374n-de der Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB vollendet, da der Angeklagte den Tatopfern hier einen G374rtel (Fall 2) bzw. eine Drahtschlinge (Fall 3) um den Hals legte, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen zu erzwingen. Nach der Art der konkreten Verwendung handelte es sich in beiden F344llen um gef344hrliche Werkzeuge. Da das Tatopfer jedenfalls im Fall 2 der Urteilsgr374nde mittels dieses Werkzeugs auch 3 - 4 - misshandelt wurde, war der Schuldspruch auch dahin zu berichtigen, dass tat-einheitlich gef344hrliche K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben war. 247 265 StPO steht der 304nderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Angeklagte sich anders als geschehen h344t-te verteidigen k366nnen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy