ECLI:DE:BGH:201 6:280116B2STR425.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 425/15 vom 28. Januar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 6. Juli 2015 werden als unbegründet verw o r- fen das Rechtsmittel des Angeklagten W . im Hi n- blick auf ein offensichtliches Schreibversehen mit der Maßg a- be, dass dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist , weil die Nachprüfung aufgrund der Revision s- rechtfe rtigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer W . zutreffend bea n- standet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschi l- derung , nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlu n- gen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassu ng des Generalbundesanwalts, dass sich diese U n- übersichtlichkeit auf den Schuld - und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat. D ie Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie e r- kennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den o b- jektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeu r- teilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer - Goßner/App l, Die Urteile in Strafsachen, 2 9 . Aufl. , Rn. 281 ff. ). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtl i- - 3 - chen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Ang e- klagten abgeurteilt sind. Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Ei n- zelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübe r- sichtlich , fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib - und L e- searbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfor dert auch nicht die Dok u- me n tation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1999 3 StR 54/99 ; Appl in Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesen t- liche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerec h- te Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung. - 4 - 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer R echtsmittel zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel
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