ECLI:DE:BGH:2016:061216B2STR425.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4 2 5/1 6 vom 6. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision de r Nebenkläger in - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besc h werdeführer in am 6. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision de r Nebenkläger in gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 29. April 201 6 wird als unzulässig verworfen. 2. D i e Beschwerdeführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittel s zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision de r Nebenkläger in, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet . Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig ( § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angekla gte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum A n- schluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte wie hier wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des N e- benklägers eines genauen Antrage s oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2 . August 2016 - 2 StR 45 4 /15 , NStZ - RR 2016, 351) . Diese Voraussetzungen hat d i e Nebe nkläger in 1 2 - 3 - hier nicht erfüllt. Vielmehr weist der Nebenklägervertreter ausdrücklich darauf hin, da . Aus der Begrü n- dung des Rechtsmittels ergibt sich, dass allein die Anwendung des § 213 StGB gerügt wi rd . Die Revision der Nebenklägerin betrifft daher ausschließlich die Strafrahmenwahl, also die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges R e- visionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so da ss die Revision als unzulä s- sig zu verwerfen ist (vgl. auch Se nat, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, bei Kusch NStZ - RR 2000, 33, 4 0 Nr. 27 ). Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel zu rückgenommen , und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagene r- stattung 1 ; Gieg in KK - StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 13) . Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 3
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