ECLI:DE:BGH:2016:061216B2STR425.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 425/16 vom 6. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 beschlossen: Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswir k- s am zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2016 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). De m Angeklagten waren die de r Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsm ittel de r Nebenklägerin war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterble i- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK - StP O, 7. Aufl., § 473 Rn. 13). Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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