BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 426/05 vom 28. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2005 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht be-gründet worden. Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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