BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 426/07 vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 23. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte an einer schweren Borderline-St366rung vom impulsiven Typ mit selbstsch344digen-dem und selbstverletzendem Verhalten, seit 2004 zus344tzlich an einer Grand-Mal-Epilepsie, die medikament366s behandelt wird. Aufgrund der Schwere und der erheblichen 374berdauernden Auspr344gung der Pers366nlichkeitsst366rung handelt es sich um eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB. Das Landgericht ist - der Sachverst344ndigen folgend - davon ausgegangen, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt zwar in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat 2 - 3 - einzusehen, dass aber ihre F344higkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheb-lich eingeschr344nkt war. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur eingeschr344nkten Steuerungsf344-higkeit der Angeklagten begegnen durchgreifenden Bedenken. Nach den Ur-teilsfeststellungen (UA S. 7) versp374rte die Angeklagte zum Tatzeitpunkt pl366tz-lich den unwiderstehlichen Drang, ein Feuer in ihrer Wohnung zu entz374nden und die Wohnung hierdurch zu zerst366ren, und setzte daher mit einem Feuer-zeug an zwei Stellen der Wohnung Unrat bzw. W344sche in Brand. Wenn die An-geklagte aus einem f374r sie unwiderstehlichen Drang heraus gehandelt hat, war ihre Steuerungsf344higkeit g344nzlich aufgehoben, nicht nur erheblich vermindert. Hierf374r k366nnten auch die Urteilsausf374hrungen UA S. 16 sprechen, dass die An-geklagte nach den Erkenntnissen der Sachverst344ndigen nicht in der Lage sei, innere Anspannung ohne Dissoziationen, insbesondere durch selbstverletzen-des Verhalten, abzubauen. Das Landgericht h344tte deshalb n344her darlegen m374ssen, aufgrund welcher Umst344nde es zu der Auffassung gelangt ist, dass die Angeklagte jedenfalls in eingeschr344nktem Umfang entsprechend ihrer Un-rechtseinsicht h344tte handeln k366nnen. 3 2. Der neue Tatrichter wird, falls er eine aufgehobene oder erheblich verminderte Schuldf344higkeit der Angeklagten bejaht, erneut deren Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu pr374fen haben (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F.). Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Auffassung des Landgerichts, es fehle bei der Angeklagten an dem von 247 63 StGB vorausgesetzten l344nger dauernden Zustand, nach den bisherigen Fest-stellungen nicht zutrifft. Bei der Angeklagten ist eine dauerhaft vorliegende Bor-derline-Pers366nlichkeitsst366rung mit dem Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit festgestellt worden. In von ihr als belastend empfundenen Situatio-nen ger344t die Angeklagte in Anspannungszust344nde, in denen sie nicht mehr in 4 - 4 - der Lage ist, umfassend entsprechend ihrer Einsicht in das Recht oder Unrecht ihres Tuns zu handeln. Solche Situationen treten angesichts der labilen Disposi-tion der Angeklagten immer wieder einmal auf (UA S. 19). Damit sind aber die Anforderungen an den Zustand im Sinne des 247 63 StGB erf374llt: erforderlich ist nicht, dass der T344ter ununterbrochen schuldunf344hig oder vermindert schuldf344-hig ist, sondern dass seine Befindlichkeit aufgrund einer l344nger dauernden see-lischen St366rung derart beschaffen ist, dass bereits allt344gliche Ereignisse die akute erhebliche Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit in Bezug auf eine kon-krete Tat ausl366sen k366nnen (vgl. BGHSt 44, 369, 374 ff; BGH NStZ-RR 2005, 370, 371). Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy